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Aufwendungen für die Altersversorgung von Arbeitnehmer-Ehegatten
Aufwendungen für eine Direktversicherung, die im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses durch Barlohnumwandlung geleistet werden, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie zu einer sog. Überversorgung führen. Bei der Prüfung der Überversorgung ist ausschließlich auf den Fremdvergleich abzustellen. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist nicht in die Berechnung der Überversorgung einzubeziehen.