Leitsatz
[1] a) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weitergeführten - Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben.
b) Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. ein Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), eingeschränkt worden.
c) Der Ausschluss des Kündigungs-/Rückrufsrechts gemäß § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB gilt entsprechend für den Fall, dass ein Girovertrag zwischen der Empfängerbank und dem Empfänger nicht mehr besteht, die Bank die Überweisung aber in Nachwirkung des früheren Vertrages für ihren ehemaligen Kunden entgegengenommen und ihm derart zugeordnet hat, dass für diesen jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB besteht.
Gesetze: BGB § 667; BGB § 676a Abs. 4 Satz 1; BGB § 676d Abs. 2 Satz 1; BGB § 676f Satz 1; EGBGB Art. 228 Abs. 2
Instanzenzug: LG Cottbus 2 O 316/04 vom OLG Brandenburg 6 U 67/05 vom
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Hausbank auf Rückzahlung eines Überweisungsbetrages in Anspruch.
Der Kläger überwies am einen Betrag von 21.336,79 € auf ein Konto der H. GmbH (im Folgenden: GmbH) bei der Beklagten, die den bei ihr am eingegangenen Betrag am selben Tag auf dem angegebenen Konto verbuchte. Dieses Konto hatte die Beklagte bereits im Juli 2001 wegen eines Insolvenzeröffnungsantrages der GmbH gekündigt, intern aber weitergeführt, auch nachdem im Juni 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
Am bat die Hausbank des Klägers die Beklagte um Rückerstattung des Überweisungsbetrages, weil dieser an einen falschen Empfänger gerichtet worden sei. Statt der GmbH habe eine H. Service GmbH Empfängerin des Überweisungsbetrages sein sollen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass angegebener Zahlungsempfänger und Kontoinhaber übereinstimmten. Sie unterrichtete den Insolvenzverwalter der GmbH über die eingegangene Zahlung und überwies den Betrag im September 2003 auf eine entsprechende Aufforderung des Insolvenzverwalters der GmbH vom auf dessen Sonderkonto. Die Hausbank hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten.
Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Überweisungsbetrages von 21.336,79 € nebst Zinsen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Gründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte, weil diese die Überweisung erkennbar nur als Zahlstelle der GmbH entgegengenommen habe und dadurch nicht bereichert worden sei. Zur Entgegennahme als Zahlstelle sei die Beklagte in Nachwirkung des erloschenen Girovertrages zeitlich unbegrenzt befugt gewesen. Dem stehe auch der Rückruf des Überweisungsauftrages am nicht entgegen, weil er der Beklagten nicht vor dem Eingang des Überweisungsbetrages mitgeteilt worden sei (§ 676a Abs. 4 Satz 1 BGB). Bereits mit der Entgegennahme des Betrages durch die Beklagte habe der Insolvenzverwalter der GmbH einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen die Beklagte erlangt. Die Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Kläger habe daran nichts mehr ändern können.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die Beklagte als bloße Zahlstelle angesehen und deshalb einen Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen sie verneint hat.
a) Die Bank des Überweisungsempfängers handelt im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig nur als bloße Leistungsmittlerin, d.h. als Zahlstelle des Überweisungsempfängers. Als solche steht sie in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden, so dass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden ist (vgl. BGHZ 69, 186, 189; 128, 135, 137; 144, 245, 247). Diese Rückabwicklung vollzieht sich vielmehr innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen, mithin zum einen zwischen dem Überweisenden und der von ihm beauftragten Überweisungsbank im so genannten Deckungsverhältnis, zum anderen zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger im so genannten Valutaverhältnis (vgl. BGHZ 147, 269, 273 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565). Wenn der Empfänger vom Überweisenden irrtümlich falsch bezeichnet wird, liegt ein Fehler im Valutaverhältnis vor, der grundsätzlich auch in diesem bereicherungsrechtlich abzuwickeln ist (vgl. , WM 1987, 530 f.).
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht trotz des Umstandes, dass der Girovertrag zwischen der Beklagten und der GmbH bei Eingang des Überweisungsbetrages bereits seit längerem durch die Vertragskündigung und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO) erloschen war, keinen Anlass gesehen, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
aa) Mit dem Erlöschen des Girovertrages verliert das laufende Konto allerdings seine Eigenschaft als Zahlungsverkehrskonto. Die kontoführende Bank ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich eingehende Beträge auf dem Konto zu verbuchen (vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 19). Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision und eines Teils der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762 f.; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813) nicht, dass die Bank des Begünstigten nach Erlöschen des Girovertrages nicht mehr als dessen Zahlstelle fungieren kann. Vielmehr ist sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch bei einem erloschenen Girovertrag in dessen Nachwirkung noch befugt, im Interesse ihres früheren Kunden eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30), was die Beklagte getan hat.
Entgegen der Ansicht der Revision ist diese nachwirkende Befugnis im vorliegenden Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kündigung des Girovertrages bei Eingang des Überweisungsbetrages bereits etwa zwei Jahre zurücklag. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die nachvertragliche Befugnis zur weiteren Zahlungsentgegennahme zeitlich unbegrenzt besteht, oder aber - ebenso wie nachvertragliche Pflichten der Bank - nur für einen angemessenen Zeitraum nach Erlöschen des Girovertrages (Schimansky aaO Rdn. 19). Denn auch der nach den Umständen angemessene Zeitraum war hier im Juli 2003 noch nicht verstrichen. Da die Ursache für das Erlöschen des Girovertrages in der Beantragung bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag, war die Beklagte jedenfalls so lange noch zur Entgegennahme eingehender Zahlungen befugt, bis der Insolvenzverwalter ihr seine Entscheidung mitgeteilt hatte, wie mit dem ihm bekannten weitergeführten Konto und darauf eingegangenen Beträgen verfahren werden solle.
bb) Rechtlich ebenfalls nicht zu bestanden ist, dass das Berufungsgericht das Vorgehen der Beklagten als bloße Zahlstellentätigkeit gewertet hat. Soweit die Revision meint, die interne Verbuchung des Zahlungseingangs ohne Benachrichtigung des Insolvenzverwalters sei hierfür nicht ausreichend, weil dadurch kein einer Gutschrift gleichzusetzendes Verfügungsrecht der GmbH begründet worden sei, trifft das nicht zu.
Entgegen der Ansicht der Revision kann bereits nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe den Insolvenzverwalter über den eingegangenen Überweisungsbetrag nicht unterrichtet. Im Tatbestand des Urteils des Landgerichts, auf den das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist nämlich das Gegenteil bindend festgestellt worden (§ 559 ZPO). Danach hat der Insolvenzverwalter "auf eine Mitteilung der Beklagten über Zahlungseingänge" um die Erstattung des streitigen Überweisungsbetrages auf sein Sonderkonto gebeten. Da eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt worden ist, hat der Senat davon auszugehen, dass die Beklagte dem Insolvenzverwalter den Eingang des streitigen Überweisungsbetrages mitgeteilt hat.
Eine Gutschrift nach girovertraglichen Grundsätzen setzt zwar regelmäßig einen bestehenden Girovertrag voraus (BGHZ 161, 273, 278 f.; Schimansky aaO Rdn. 30). Das schließt es aber zum einen nicht aus, dass ein abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB auch durch die Buchung auf einem nachvertraglich fortgeführten Konto nach allgemeinen Grundsätzen zustande kommen kann (siehe dazu Senatsurteil vom - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30; a.A. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762, 1763; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813). Zum anderen ist auch ohne Zustandekommen eines solchen abstrakten Schuldversprechens oder -anerkenntnisses jedenfalls ein Anspruch des früheren Kontoinhabers gegen die Bank aus § 667 BGB auf Herausgabe des Betrages gegeben, den sie für ihn entgegengenommen hat. Das würde nach §§ 667, 681 Satz 2, 677 BGB sogar dann gelten, wenn eine Nachwirkung des Girovertrages nicht anzunehmen wäre.
Dass die Beklagte bei der Entgegennahme des streitigen Überweisungsbetrages und dessen Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto für die frühere Kontoinhaberin gehandelt und die Überweisung nicht etwa als Zahlung an sich angesehen hat, steht außer Zweifel. Sie hat den Betrag wie eine Zahlstelle der früheren Kontoinhaberin vorbehaltlos zugeordnet (vgl. auch FG Hannover WM 1995, 1020, 1021 f.). Anders kann die von ihr zunächst vorgenommene, freilich unzulässige Verrechnung des eingegangenen Überweisungsbetrages mit dem Debet auf dem Konto der GmbH sowie die anschließende Herausgabe an den Insolvenzverwalter nicht verstanden werden. Bereicherungsschuldnerin ist daher nicht die Beklagte, sondern die GmbH. Der Kläger muss sich daher an den Insolvenzverwalter halten. Dies ist auch interessen- und sachgerecht, da der Kläger durch die irrtümlich falsche Empfängerangabe die Ursache für die notwendige bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gesetzt hat.
2. Auch aus abgetretenem Recht der Hausbank des Klägers ist die Klage nicht begründet. Der von der Revision insoweit allein geltend gemachte, vom Berufungsgericht nicht geprüfte Erstattungsanspruch wegen weisungswidriger Verwendung des Überweisungsbetrages gemäß §§ 675, 667, 398 BGB besteht nicht.
a) Die Empfängerbank ist allerdings gegenüber ihrer unmittelbaren Auftraggeberin verpflichtet, mit dem empfangenen Überweisungsbetrag weisungsgemäß zu verfahren und hat ihn bei weisungswidriger Verwendung gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf ein Verschulden herauszugeben (, WM 1991, 1912, 1913, vom - XI ZR 294/98, WM 1999, 2255 und vom - XI ZR 154/02, WM 2003, 340, 341). Die Beklagte ist mit dem bei ihr eingegangenen Betrag aber nicht weisungswidrig verfahren, sondern hat ihn auftragsgemäß bereits am unter Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto der ihr angegebenen Überweisungsempfängerin gutgebracht.
b) Die ihr erst einen Monat später zugegangene Rückforderung des Betrages war verspätet und musste daher von ihr nicht mehr befolgt werden (§ 676a Abs. 4 Satz 1 BGB, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB analog).
Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. ein Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), eingeschränkt worden (vgl. Escher-Weingart, in: BuB Rdn. 6/186).
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Ausschluss des Rückrufsrechts auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, in dem zwar ein Girovertrag zwischen der Beklagten und der GmbH nicht mehr besteht, die Beklagte die Überweisung aber in Nachwirkung des Vertrages für ihre ehemalige Kundin entgegengenommen und ihr derart zugeordnet hat, dass für diese jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB besteht.
Nach dem Wortlaut des § 676a Abs. 4 Satz 1 BGB kommt es nur darauf an, dass der Empfängerbank der Überweisungsbetrag "zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird", nicht darauf, dass eine wirksame Gutschrift erfolgt. Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass die Empfängerbank dem Begünstigten auf andere Weise als durch eine wirksame Gutschrift ein Verfügungsrecht über den Überweisungsbetrag einräumt.
Auch die Gesetzesmaterialien zum Überweisungsgesetz (vgl. BT-Drucks. 14/745 S. 13 Nr. 4a, S. 26 zu Abt. 4) gehen davon aus, dass die §§ 676a ff. BGB auch dann anwendbar sind, wenn der Überweisungsbegünstigte bei der Empfängerbank kein Girokonto unterhält und deshalb eine girovertragliche Gutschrift nicht erfolgen kann. In diesem Fall sehen die Gesetzesmaterialien ausdrücklich eine Barauszahlung vor.
Auch die Begründung des Gesetzgebers für die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit lässt sich auf den Fall der Entgegennahme des Überweisungsbetrages in Nachwirkung eines erloschenen Girovertrages übertragen. Grund der Beschränkung war nicht nur der Schutz des Begünstigten, sondern insbesondere der Empfängerbank, die sich bereits mit dem Zahlungseingang einem Anspruch des Begünstigten auf Herausgabe bzw. auf Gutschrift ausgesetzt sieht (Staudinger/Martinek, BGB Neubearb. 2006 § 676a Rdn. 20). Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Herausgabeanspruch aus § 676f Satz 1 BGB oder aus § 667 BGB folgt, da § 676f Abs. 1 BGB lediglich eine Konkretisierung des aus § 667 BGB abgeleiteten Herausgabeanspruchs darstellt (BGHZ 93, 315, 322; Bamberger/Roth/Schmalenbach, BGB § 676f Rdn. 12; Gößmann/Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 33). Daher ist der Empfängerbank nach der Wertung des Gesetzgebers auch in diesem Fall ein entsprechender Schutz durch Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit für den Überweisenden zuzugestehen.
Entgegen der Ansicht der Revision wird der Empfängerbank dadurch kein eigenmächtiges, nachhaltig weisungswidriges Verhalten ermöglicht. Voraussetzung für das Erlöschen des Kündigungsrechts des Überweisenden bleibt, dass die Empfängerbank durch Verbuchung des Überweisungsbetrages einen Herausgabeanspruch des früheren Kontoinhabers nach § 667 BGB begründet. Ist das nicht der Fall, weil sie den Zahlungseingang etwa auf ein Conto pro Diverse verbucht und damit nicht erkennbar dem früheren Kontoinhaber zuweist, ist ein Rückruf durch den Überweisenden noch möglich und von der Empfängerbank zu beachten (MünchKommHGB/Häuser, ZahlungsV B 212).
d) Da die Beklagte hier bereits am mit der Verbuchung des Überweisungsbetrages auf dem intern weitergeführten Konto der GmbH einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Herausgabe gemäß § 667 BGB begründet hat, war der einen Monat später erfolgte Überweisungsrückruf verspätet und von ihr nicht mehr zu befolgen.
III.
Die Revision des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2007 S. 405 Nr. 8
DB 2007 S. 515 Nr. 9
NJW 2007 S. 914 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2007 S. 868
WM 2007 S. 348 Nr. 8
ZIP 2007 S. 319 Nr. 7
RAAAC-37819
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja