BGH Beschluss v. - IX ZB 114/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4

Instanzenzug: AG Bonn 95 IN 177/05 vom LG Bonn 6 T 93/06 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. , WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).

Fundstelle(n):
JAAAC-37797

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein