SenFin Berlin - III A - S 2222 - 3/2006

Steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge – Förderberechtigter Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG

Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften Bedienstete bei den Koordinierten Organisationen und der Europäischen Patentorganisation

Bei den Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist davon auszugehen, dass diese Personen grundsätzlich zum förderberechtigten Personenkreis des § 10a EStG gehören, sofern eine unbeschränkte ESt-Pflicht vorliegt.

Es wird in diesem Zusammenhang gebeten, diesen Personenkreis wie Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung zu behandeln. Dies gilt entsprechend für die Beschäftigten der

  1. Europäischen Patentorganisation (EPO) sowie

  2. Koordinierten Organisationen

    • Europäische Weltraumorganisation (ESA),

    • Europarat,

    • Nordatlantikvertragsorganisation (NATO),

    • Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),

    • Westeuropäische Organisation (WEU) und

    • Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW, engl. ECWMF).

Eine Ausnahme bilden die Beamtinnen und Beamten, denen im dienstlichen oder öffentlichen Interesse vorübergehend eine Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsgebiets des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 123a BRRG) zugewiesen wurde und die in ihrem alten Alterssicherungssystem verbleiben. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt, sofern eine unbeschränkte ESt-Pflicht vorliegt. Handelt es sich um Pflichtversicherte in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die von ihrem Arbeitgeber entsendet werden und somit in ihrem alten Alterssicherungssystem verbleiben, sind die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG erfüllt, sofern eine unbeschränkte ESt-Pflicht vorliegt.

SenFin Berlin v. - III A - S 2222 - 3/2006

Fundstelle(n):
IStR 2007 S. 448 Nr. 12
JAAAC-37690