Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 7410 - 36/1 - St 23

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Grabpflegeleistungen

Grabpflegeleistungen, bei denen der Lieferung von Pflanzen – gleichgültig ob selbst erzeugte oder hinzu gekaufte – kein selbständiger rechtlicher Gehalt zukommt, sind regelmäßig als einheitliche sonstige Leistung zu behandeln. Umsätze aus den Grabpflegeleistungen, die neben einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeführt werden, sind keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen i. S. d. Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Anhang B der 6. EG-Richtlinie. Sie unterliegen demzufolge auch dann nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, wenn für Zwecke der Einkommensteuer die Vereinfachungsregelung des R 15.5 Abs. 7 EStR 2005 zur Anwendung kommt.

In diesem Sinne hat das entschieden. Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt; diese ist bei BFH unter dem Az. V R 5/05 anhängig. Beruft sich ein Steuerpflichtiger im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahren auf dieses Revisionsverfahren, ruht der Rechtsbehelf gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. AdV ist nicht zu gewähren.

Die Grabpflegeleistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (vgl. Rz. 40 des .

Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 7410 - 36/1 - St 23

Fundstelle(n):
GAAAC-37626