Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Umsätze eines Hofladens
Aktualisierung der Kurzinformation Nr. 86/2004
Der (BStBl 2002 II S. 701) zur Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Umsätze eines Hofladens Folgendes entschieden:
Eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG ist nur für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze vorgesehen (§ 24 Abs. 1 UStG). Zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind (§ 24 Abs. 2 Satz 2 UStG).
Unter Landwirtschaft versteht man die planmäßige Nutzung des Bodens und die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse. Da die Landwirtschaft somit die Verwertung der durch Bodennutzung gewonnenen Erzeugnisse mit umfasst, fallen unter die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze (§ 24 Abs. 1 UStG) auch die Umsätze mit selbst erzeugten Produkten, die in einem Hofladen veräußert werden.
Auch die Umsätze mit zugekauften landwirtschaftlichen Produkten zählen zu den im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätzen im Sinne des § 24 Abs. 1 UStG. Es ist anerkannt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb auch dann (noch) vorliegt, wenn der Landwirt auf seinem Hof landwirtschaftliche Erzeugnisse veräußert, die er nicht im eigenen Betrieb erzeugt, sondern zugekauft hat, falls der Zukauf dieser sog. fremden landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine bestimmte Grenze (sog. Zukaufsgrenze) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird ( BStBl 2005 I S. 1064).
Zu den im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätzen im Sinne des § 24 Abs. 1 UStG gehören dagegen nicht Umsätze mit zugekauften nicht betriebstypischen Produkten. Die Vermarktung dieser Produkte ist vielmehr gewerblich. Bei der Vermarktung nicht betriebstypischer Produkte besteht kein Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb.
Nach der Erörterung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Entscheidung des BFH auf ab dem getätigte Umsätze anzuwenden.
Die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, wenn der Bruttoeinkaufswert dieser Produkte 20 % des Gesamtumsatzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht übersteigt.
Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 7410 - 32/4 - St 23
Fundstelle(n):
MAAAC-37624