Gewährung der Eigenheimzulage bei nachweisbaren eigenen Aufwendungen
Leitsatz
Der Wohnungserwerber ist mit eigenen Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung belastet, wenn er den Kaufpreis für die
Wohnung selbst aufgebracht, d.h. diese entgeltlich erworben hat. Das ist nicht nur der Fall, wenn der Erwerber zur Kaufpreiszahlung
selbst erwirtschaftete oder ererbte Eigenmittel aufgewandt hat, sondern auch, wenn er dafür geschenkte Mittel in Anspruch
nimmt, und zwar dies grundsätzlich auch dann, wenn ein naher Angehöriger die Mittel geschenkt hat.
Die Anweisungsbefugnis (zur Zahlung auf ein bestimmtes Konto) ist wirtschaftlich der Verfügungsbefugnis gleichzusetzen, da
über das Geld wie eigenes Geld verfügt werden kann.
Kann der Erwerber hingegen nicht über den geschenkten Betrag (welcher zur Eigenheimzulage berechtigt), sondern erst über die
damit erworbene Wohnung verfügen, so ist Gegenstand der Schenkung nicht der Geldbetrag, sondern die Wohnung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 1056 Nr. 19 EFG 2007 S. 397 Nr. 6 EAAAC-37563
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