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FG Münster Urteil v. - 3 K 2125/05 Erb EFG 2007 S. 700 Nr. 9

Gesetze: ErbStG § 25 Abs 1 S 3, BewG § 14, BewG § 12 Abs 3, ErbStG § 25 Abs 1 S 2

Bewertung:

Höhe des Vervielfältigers bei Berechnungen nach § 25 Abs. 1 BewG

Leitsatz

Zur Berechnung des Stundungsbetrages gem. § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG ist die Sterbetafel 1986/1988 nach § 14 i.V.m. Anlage 9 BewG heranzuziehen.

Der Ablösebetrag gem. § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG ist dagegen unter Berücksichtung der zum Schenkungsstichtag aktuellen Sterbetafel zu berechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1117 Nr. 17
EFG 2007 S. 700 Nr. 9
TAAAC-37558

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