1. Das Übernahmerecht wird erbschaftsteuerlich nicht mit dem Steuerwert (Einheitswert) derjenigen Sache angesetzt, die der
Übernahmeberechtigte zu erwerben in der Lage ist. Vielmehr ist das Erwerbsrecht als solches nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 9 Abs. 1 BewG mit seinem gemeinen Wert zu bewerten.
2. Hat der Erbe durch Vorausvermächtnis ein Übernahmerecht hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Betriebs erworben, ist
der Wert nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert des übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs
anzusetzen; mangels anderer Wertmaßstäbe ist dieser nach dem Verkehrswert der Gegenstände zu schätzen, auf die sich das Übernahmerecht
bezieht.
3. Der Wortwahl kommt bei der Auslegung eines von einem Notar beurkundeten Vertrages besondere Bedeutung zu.
4. Ein Übernahmevermächtnis, das den Erwerb von Betriebsvermögen zum Gegenstand hat, fällt unter § 13a ErbStG.
5. Es besteht keine Bindung des Veranlagungsfinanzamts hinsichtlich der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit durch das
Lagefinanzamt.
6. Der Wortlaut des Abzugsverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG erfasst auch das Kaufrechtsvermächtnis, wenn die Gegenleistung
darin besteht, eine Rente zugunsten der Ehefrau des Erblassers zahlen zu müssen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 530 Nr. 7 KÖSDI 2007 S. 15548 Nr. 5 UVR 2007 S. 114 Nr. 4 JAAAC-37557
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