1. Die Wohnbauförderung des EigZulG geht wie die
Vorgängerregelung des § 10e EStG a.F. von dem Grundsatz aus, dass ein
Objekt nur einmal in den Genuss staatlicher Subventionen kommen kann.
2. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der systematischen
Stellung des § 6 Abs. 1 S. 2 EigZulG, dass für ein und dieselbe
Wohnung weder nebeneinander noch nacheinander durch Ehegatten eine
Förderung begehrt werden kann.
3. Die Entscheidung, ein Einfamilienhaus zum Folgeobjekt nach §
7 S. 1 EigZulG zu machen, kann nicht rückwirkend beseitigt werden, da der
Zulagenbescheid nicht nur eine positive Regelung über den nach dem EigZulG
begünstigten Zeitraum, sondern auch eine negative Entscheidung über
die nicht begünstigten Jahre trifft.
4. Eine telefonische Auskunft des FA, die nicht von dem
zuständigen Sachgebietsleiter oder Vorsteher erteilt wird, sondern von dem
Sachbearbeiter, ist nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bindend.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 496 Nr. 7 PAAAC-37555
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