1. Das Arbeitsortprinzip nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz kommt bei einer Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers
für seinen schweizerischen Arbeitgeber nur für den Teil der Einkünfte in Betracht, der auf eine Tätigkeit in der Schweiz entfällt,
nicht jedoch für den Teil, der sich auf eine Tätigkeit in Drittstaaten bezieht.
2. Vereine i. S. der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sind weder nach deutschem noch nach schweizerischem
Begriffsverständnis „Kapitalgesellschaften” i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz. Danach kommt die Grundregel des Art. 15 Abs.
1 DBA-Schweiz (Maßgeblichkeit des tatsächlichen Tätigkeitsorts) zur Anwendung.
3. Selbst wenn das DBA-Schweiz zwischen Kapital- und Personengesellschaften unterscheidet, bedeutet dies nicht, dass jedes
Rechtsgebilde – z.B. der Verein – entweder den Kapitalgesellschaften oder den Personengesellschaften zugeordnet werden müsste.
4. Es ist nicht zu beanstanden, dass das FA die Einkünfte des Steuerpflichtigen, soweit sie auf Aktivitäten in Drittstaaten
entfallen, nicht nach den DBA mit diesen Staaten von der Steuer freigestellt hat, solange sich dieser nicht länger als 183
Tage in den Drittstaaten aufhält, die Vergütungen von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig
ist und die Vergütungen von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen
Staat hat.
5. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA kann nur eine solche Steuer angerechnet werden, die in Übereinstimmung mit dem DBA-Schweiz
erhoben wurde. Dies schließt die Anrechnung von Steuern, die in Drittstaaten erhoben wird, aus.
6. Aus § 34c Abs. 6 S. 1 EStG folgt, dass eine Anrechnung auch nicht auf § 34c Abs. 1 S. 1 EStG gestützt werden kann, wenn
die Einkülnfte aus einem Drittstaat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Die DBA gehen
insoweit als spezialgesetzliche Regelungen dem § 34 c Abs. 1 EStG vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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