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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 213/05 EFG 2007 S. 522 Nr. 7

Gesetze: EStG § 32bEStG § 34c Abs. 1 S. 1EStG § 34c Abs. 6 DBA CHE Art. 15 Abs. 1 DBA CHE Art. 15 Abs. 4 DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 2

Arbeitsortprinzip

Rechtsfähiger Verein ist keine Kapitalgesellschaft i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

Leitsatz

1. Das Arbeitsortprinzip nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz kommt bei einer Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers für seinen schweizerischen Arbeitgeber nur für den Teil der Einkünfte in Betracht, der auf eine Tätigkeit in der Schweiz entfällt, nicht jedoch für den Teil, der sich auf eine Tätigkeit in Drittstaaten bezieht.

2. Vereine i. S. der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sind weder nach deutschem noch nach schweizerischem Begriffsverständnis „Kapitalgesellschaften” i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz. Danach kommt die Grundregel des Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz (Maßgeblichkeit des tatsächlichen Tätigkeitsorts) zur Anwendung.

3. Selbst wenn das DBA-Schweiz zwischen Kapital- und Personengesellschaften unterscheidet, bedeutet dies nicht, dass jedes Rechtsgebilde – z.B. der Verein – entweder den Kapitalgesellschaften oder den Personengesellschaften zugeordnet werden müsste.

4. Es ist nicht zu beanstanden, dass das FA die Einkünfte des Steuerpflichtigen, soweit sie auf Aktivitäten in Drittstaaten entfallen, nicht nach den DBA mit diesen Staaten von der Steuer freigestellt hat, solange sich dieser nicht länger als 183 Tage in den Drittstaaten aufhält, die Vergütungen von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist und die Vergütungen von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

5. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA kann nur eine solche Steuer angerechnet werden, die in Übereinstimmung mit dem DBA-Schweiz erhoben wurde. Dies schließt die Anrechnung von Steuern, die in Drittstaaten erhoben wird, aus.

6. Aus § 34c Abs. 6 S. 1 EStG folgt, dass eine Anrechnung auch nicht auf § 34c Abs. 1 S. 1 EStG gestützt werden kann, wenn die Einkülnfte aus einem Drittstaat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Die DBA gehen insoweit als spezialgesetzliche Regelungen dem § 34 c Abs. 1 EStG vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 522 Nr. 7
IWB-KN Nr. 104/2007 (Gehälter von in Deutschland ansässigen Funktionsträgern schweizerischer Unternehmen)
FAAAC-37554

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