DBA-Italien: Keine Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen Besteuerungsrechts
Leitsatz
1. Der Wortlaut in Ziffer 16 Buchstabe d des Protokolls zu Art. 24 Abs. 3 Buchstabe a DBA Italien 1989 lässt keinen Umkehrschluss
dahin gehend zu, dass das Besteuerungsrecht im Hinblick auf Einkünfte, die einem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Quellenstaates
unterfallen, bei Nichtausübung desselben an den Ansässigkeitsstaat zurückfiele.
2. Der von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erzielte Gewinn aus der Umwandlung einer italienischen KG in eine italienische
GmbH ist im Inland weder der Besteuerung nach §§ 16, 34 Abs. 2 EStG, noch dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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