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AfA-Bemessungsgrundlage nach einer Einlage: FG widerspricht Richtlinien-Regelung (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG)
Nutzt ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut im Bereich der Überschusseinkünfte und legt es anschließend in ein Betriebsvermögen ein, so bemisst sich die AfA nach dem Einlagewert abzüglich der bei den Überschusseinkünften vorgenommenen Abschreibungen (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Eine Berechnung der AfA nach den fortgeführten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten kommt nach der Entscheidung des nicht in Betracht; das FG verwirft somit die bisherige Regelung in R 7.3 Abs. 6 EStR 2005 (im Urteilsfall: R 43 Abs. 6 Satz 1 EStR 1999).
Das FG Niedersachsen leitet seine Auffassung aus der systematischen und teleologischen Auslegung des Gesetzes ab und folgt damit in vollem Umfang der von Maus in BBK 2/2007 beschriebenen Argumentation. Denn die Folge einer Abschreibung auf der Grundlage ...