Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gestaltungsmissbrauch bei Formwechsel
Beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft zum kann es nicht als Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO gewertet werden, dass die Gesellschafter vom step-up-Verfahren im Rahmen des UmwStG und dem Abschreibungsvolumen auf den Firmenwert profitieren, weil für die Anwendung von § 42 AO im Rahmen des UmwStG kein Raum besteht. Tz. 05.19 des Umwandlungssteuererlasses ( findet im Gesetz keine Grundlage. Die im UmwStG normierten Tatbestände des § 5 Abs. 3 UmwStG a.F. und des § 4 Abs. 6 UmwStG a. F. i. V. mit § 50c EStG a. F. sind insoweit abschließend. Die dargestellten speziellen und typisierenden Missbrauchsvorschriften des UmwStG a. F. gehen der allgemeinen Missbrauchsvorschrift des § 42 AO als lex specialis vor.