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BFH 20.11.2006 VIII R 97/02, NWB direkt 7/2007 S. 5

Steuerpflicht von Kursgewinnen aus der Veräußerung von Reverse-Floatern

Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse-Floatern sind gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig. Die Vorschrift ist im Wege teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer Auslegung tatbestandlich dahin einzugrenzen, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist.