Oberfinanzdirektion Chemnitz - G 1421 - 8/1 - St 21

Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer Personengesellschaft nach § 7 Satz 2 GewStG;
Anwendung des § 7 Satz 4 GewStG

Kurzinformationen auf dem Gebiet der Ertragsteuern

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass bei der gewerbesteuerlichen Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft nach § 7 Satz 2 GewStG die Regelungen des § 8b KStG, § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG i. V. m. § 7 Satz 4 GewStG i. d. F. des EURLUmsG anzuwenden sind, soweit der Veräußerungsgewinn/-verlust auf Beteiligungen der Personengesellschaft an Kapitalgesellschaften entfällt.

Beispiel:

Die Personengesellschaft B hält eine Beteiligung an der C-GmbH. Die Mitunternehmerin A-GmbH veräußert ihre Beteiligung an der Personengesellschaft B an einen Dritten. In dem Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils sind auch stille Reserven enthalten, die auf die Beteiligung der B an der C-GmbH entfallen.

Soweit der auf der Ebene der Personengesellschaft B nach § 7 Satz 2 GewStG erfasste Veräußerungsgewinn auf die Beteiligung der B an der C-GmbH entfällt, ist § 8b KStG anzuwenden.

§ 7 Satz 4 GewStG gilt ab dem EHZ 2004.

Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - G 1421 - 8/1 - St 21

Fundstelle(n):
PAAAC-37114