Gewerbesteuerliche
Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 und
8 GewStG;
Anwendung des
(BStBl
2006 II S. 844)
Nach dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2006 I S. 715) ist das o.a. Urteil des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nach Auffassung des BFH sind Gewinne aus Anteilen, um die der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen ist, nicht um Beteiligungsaufwendungen zu mindern, die mit dem Erwerb der Beteiligungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung umfasst der gewerbesteuerliche Kürzungsbetrag für Schachtelbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG den Gewinn als Nettogröße aus dem Beteiligungsertrag nach Abzug der mit der Beteiligung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Abschn. 61 Abs. 1 Satz 12 und Abschn 65 Abs. 1 Satz 4 GewStR).
Das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom (BGBl 2006 I S. 2878) hat in § 9 Nr. 2a S. 3, § 9 Nr. 7 S. 2 und § 9 Nr. 8 S. 2 GewStG die bisherige Verwaltungsauffassung festgeschrieben. Nach § 36 Abs. 8 S. 5 1. HS GewStG sind die Neuregelungen des § 9 Nr. 2a S. 3, Nr. 7 S. 2 und Nr. 8 S. 2 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden. Die o. a. Rechtsprechung des BFH hat daher nur für Erhebungszeiträume bis 2005 Bedeutung.
Oberfinanzdirektion
Koblenz v. - G 1425 A - St 33
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Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 394 Nr. 9
RAAAC-37093