Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2252 A - St 33 2

Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf Auskehrungen von Stiftungen

Nach dem (BStBl 2006 I S. 417) gilt hinsichtlich der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf die Auskehrungen von Stiftungen Folgendes:

„Nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch die Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt die OFD zur Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf Auskehrungen von Stiftungen wie folgt Stellung:

Unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallen alle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen einer Stiftung, die von den beschlussfassenden Stiftungsgremien aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge ausgekehrt werden. Der Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge erzielen entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies gilt auch, wenn die Leistungen anlässlich der Auflösung der Stiftung erbracht werden.”

Durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom (BGBl 2006 I S. 2878) ist § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG dahingehend geändert worden, dass nunmehr neben der entsprechenden Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und 3 EStG auch die entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG angeordnet wird. Damit soll klargestellt werden, dass auch Bezüge/Leistungen bei Auflösung der Körperschaft als Kapitalerträge erfasst werden (BT-Drs. 16/2712 S. 49).

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Fundstelle(n):
HAAAC-37092