Gewerbesteuerrückstellungen unter Berücksichtigung ausgesetzter Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 7 GewStG
Der „Eurowings Luftverkehrs AG” (BStBl 1999 II S. 851) entschieden, dass die Regelung des § 8 Nr. 7 GewStG nicht mit Artikel 59 EG-Vertrag (jetzt Artikel 49; freier Dienstleistungsverkehr) vereinbar ist, weil sie Leasing-Geber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat diskriminiert.
Nach dem daraufhin ergangenen gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2000 I S. 486) wurde die Entscheidung des EuGH bis zu einer gesetzlichen Neuregelung wie folgt umgesetzt:
In den Fällen, in denen der ausländische Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber in einem EU- bzw. EWR-Staat oder in einem Staat ansässig ist, mit dem ein DBA besteht, erfolgte keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG. Davon unberührt bleibt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG.
Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen den inländischen Mieter, Pächter oder Leasing-Nehmer wurde insoweit nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO ausgesetzt.
Diese Regelung hatte zur Folge, dass Mieter, Pächter bzw. Leasing-Nehmer die Gewerbesteuerrückstellung unter Berücksichtigung der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG ermittelten.
Zwar erfolgte bisher keine Änderung bzw. Neuregelung des § 8 Nr. 7 GewStG, dennoch kam es zu einer Änderung der koordinierten Ländererlasse. Mit den gleich lautenden Ländererlassen vom wurden die Erlasse vom mit folgender Maßgabe aufgehoben:
In Fällen, in denen der Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber, der im EU-Ausland, einem EWR-Staat oder in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und das vermietete Anlagegut nachweislich in einem Betriebsvermögen hält, unterbleibt eine Hinzurechnung endgültig.
In den übrigen Fällen ist die Hinzurechnung endgültig vorzunehmen. Auf den (BStBl 2005 II S. 716) wird ergänzend verwiesen.
In Fällen, in denen
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags Miet- und Pachtzinsen aufgrund o. g. Gestaltung endgültig nicht gemäß § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG hinzugerechnet wurden und
die dennoch eine Gewerbesteuerrückstellung unter Berücksichtigung der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG gebildet hatten,
ist die auf die Hinzurechnung entfallende Gewerbesteuerrückstellung nunmehr aufzulösen.
OFD Magdeburg v. - S 2137 - 42 - St 213
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
XAAAC-37091