1. Wird die isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung geltend
gemacht, weil das FA den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen
habe, ist eine isolierte Anfechtungsklage zulässig.
2. Bei der Bekanntgabe eines Steuerbescheids durch förmliche
Zustellung muss die zugestellte Sendung mit einer ausreichenden, den Inhalt der
Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen sein.
3. Für die notwendige Identifizierung eines förmlich
zugestellten Steuerbescheids durch die Geschäftsnummer genügt allein
die Verwendung der Steuernummer nicht. Vielmehr bedarf es der Ergänzung um
die Steuerart sowie das Steuerjahr. Handelt es sich um einen
Änderungsbescheid, ist zudem die Angabe des Datums des Steuerbescheids
erforderlich.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 807 Nr. 10 BAAAC-37055
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