Behandlung eines geleasten PKW als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Zahnarztes mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Anwendbarkeit der 1%-Methode für einen zu weniger als 50 % betrieblich genutzten PKW
Leitsatz
1. Auch vor Bekanntwerden der geänderten BFH-Rechtsprechung, wonach nunmehr auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung
die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen zulässig ist, konnte ein Freiberufler einen nicht in seinem wirtschaftlichen
Eigentum stehenden, geleasten PKW dadurch seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen, dass er seit dem Abschluss des Leasingvertrages
stets alle mit diesem PKW zusammenhängenden Aufwendungen einschließlich der Leasingraten als betrieblichen Aufwand verbucht
hat.
2. Auf die private Nutzung eines geleasten und wirksam dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordneten Personenkraftwagens
war nach der vor 2006 gültigen Gesetzesfassung die 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1999) sowohl bei einer über als
auch bei einer unter 50 % liegenden betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs anwendbar.
3. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG muss die erstmalige Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen
unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärungen
des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann. Das kann bei einem
PKW durch eine unverzügliche Aufnahme in das Anlage- und Abschreibungsverzeichnis erfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 1612 Nr. 30 EFG 2007 S. 908 Nr. 12 MAAAC-37047
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.