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Nichtanwendbarkeit der Hinzurechnung pauschaler Betriebsausgaben
§ 8b Abs. 5 KStG 1999 a. F./KStG 2002 a. F. verstößt gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 43, 48 EG (Anschluss an „Bosal”, EuGHE I 2003 S. 9409, ABlEU 2003, Nr. C 264 S. 8, und vom – Rs. C-471/04 „Keller Holding”, ABlEU 2006, Nr. C 131 S. 20; Bezug: § 8b KStG 1999 a. F./KStG 2002 a. F.; § 3c EStG n. F.).
Praxishinweise: Nach § 8b Abs. 5 KStG a. F. waren bei Beteiligungen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft 5 % der ausgeschütteten Dividenden als nicht abziehbare Betriebsausgaben dem Gewinn der Muttergesellschaft hinzuzurechnen. Diese gesetzliche Fiktion von Betriebsausgaben und das entsprechende Abzugsverbot verstoßen bei Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegen die Niederlassungsfreiheit, da d...