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Bauzeitzinsen als Teil der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage
Sind Bauzeitzinsen in der Steuerbilanz als Teil der nachträglichen Herstellungskosten eines Gebäudes zu Recht aktiviert worden, so sind sie auch in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage einzubeziehen (Bezug: § 255 Abs. 2 und Abs. 3 HGB; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 InvZulG 1999).
Praxishinweise: Der Begriff der Herstellungskosten ist im Investitionszulagenrecht nicht gesondert definiert. Er bestimmt sich deshalb nach den Vorschriften des Einkommensteuer- bzw. Handelsrechts. Da § 255 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 HGB die Möglichkeit einräumen, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallenden Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung des Vermögensgegenstandes (= Wirtschaftsgut) verwendet wurden, als Herstellungskosten zu aktivieren, muss dieses Wahlrecht auch für das Investitionszulagenrecht gelten. Ob diese Möglichkeit auch für nicht bilanzierende In...