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Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen und Einsatz ihrer Arbeitskraft
Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Berufsausbildung kommt unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG in Betracht, wenn der Empfänger (vgl. hierzu R 33a 1 Abs. 1 EStR 2005: Ob eine Person „gesetzlich unterhaltsberechtigt” ist, richtet sich nach bürgerlichem Recht) zunächst seine Arbeitskraft einsetzt. Denn die Bedürftigkeit des Empfängers ist Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG.
Nach Auffassung des BFH/NV 2006 S. 1930) ist die Bedürftigkeit zwar Voraussetzung für die gesetzliche Unterhaltsberechtigung. Diese ist allerdings bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG typisierend zu unterstellen.
Im Urteilsfall hatte der Stpfl. 1992 seinem volljährigen, verheirateten Sohn (kurz: S) den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus übertragen, in dem S mit seiner Familie wohnte. S hatte keine Miete zu zahlen, jedoch die auf seine Wohnung entfallenden Kosten und Abgaben selbst zu tragen. S und seine Ehefrau erzielten nur geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, jedoch hohe negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Gewerbebetrieb. Das Betriebsvermögen des S war überschuldet. Der Stpfl. trug da...