Bundesamt für Finanzen BStBl 2002 I S. 241

Familienleistungsausgleich; Vergleichbare Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Bezug: BStBl 2013 I S. 882

Die nachfolgend abgedruckte Übersicht listet diejenigen im Ausland gewährten Leistungen auf, welche die Zahlung von Kindergeld nach dem EStG ausschließen oder zur Zahlung von Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrags (vgl. DA-FamEStG 65.2) führen.

In DA-FamEStG 65.1.3 Abs. 1 Satz 2 ist ein Verweis auf diese Fundstelle aufzunehmen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Übersicht über vergleichbare Leistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Land
Familienbeihilfe (Kindergeld)
Kinderzuschuss
zur Rente
(soweit bekannt)
Berechtigte
Kinder
Altersgrenze
Art und Höhe
Besonderhei-
ten
Belgien
Arbeitnehmer, Selbstän-
dige (Mindestdauer der
Erwerbstätigkeit; Famili-
enwohnsitz in B.)
eheliche Kinder
31. August des Jahres, in dem das
Kind das 18. Lebensjahr vollendet
Kindergeld-Grundbeträge
teilweise ein-
kommensab-
hängig
Kinderzuschuss zu Invali-
den- und Altersrente
(zusätzlich zur Familien-
beihilfe möglich)
erwerbsunfähige Arbeit-
nehmer (einschl. Mutter-
schaftsurlaub)
anerkannte nichteheliche
Kinder
 
Alterszulage
 
 
Arbeitslose
Kinder des Ehegatten
(darüber hinaus siehe Anlage Bel-
gien)
Waisengeld
 
 
Rentner
Geschwister
 
Zusatzbeihilfe für behinderte
Kinder
 
 
Halb- oder Vollwaisen
Pflegekinder
 
(siehe Anlage Belgien)
 
 
 
 
sonstige Kinder, für deren
Unterhalt der Berechtigte im
wesentlichen sorgt
 
 
 
 
 
(Wohnsitz in B.)
 
 
 
 
Bulgarien
Arbeitnehmer
leibliche Kinder
Vollendung 16. Lebensjahr
Kindergeld (nach Kinderzahl
gestaffelt)
 
 
Arbeitslose
angenommene Kinder
 
erhöhtes Kindergeld für Allein-
erziehende
 
 
Rentner
Stiefkinder
darüber hinaus bis zur Vollendung
18. Lebensjahr bei Schulausbil-
dung
besonderes Kindergeld für be-
hinderte Kinder
 
 
Auszubildende
 
 
 
 
 
Dänemark
Wohnsitz und volle Steuer-
pflicht in D.
leibliche Kinder
Vollendung 18. Lebensjahr
Kindergeld
 
Zuschlag zur allg. Fami-
lienbeihilfe bei Invaliden-
und Altersrente
(zusätzlich zur Familien-
beihilfe möglich)
angenommene Kinder
 
gewöhnliche, zusätzliche, be-
sondere Kinderzulage
 
 
Pflegekinder
 
Leistg. für Mehrlingsgeburt
 
 
 
 
(siehe Anlage Dänemark)
 
 
Finnland
Wohnsitz in F.
eheliche Kinder
Vollendung 17. Lebensjahr
Kindergeld (monatlich)
Abweichende
Sätze in den
Aland-Inseln
Kein Anspruch
wenn Kind In-
validitätsrente
nach Volks-
rentengesetz
bezieht
Kinderzuschuss zu
Volks-, Erwerbsunfähig-
keits- und Altersrente
(zusätzlich zur Familien-
beihilfe möglich)
für ehelich erklärte Kinder
 
1. Kind
FIM
535
 
 
nichteheliche Kinder
 
2. Kind
FIM
657
 
 
angenommene Kinder
 
3. Kind
FIM
779
 
 
Pflegekinder
 
4. Kind
FIM
901
 
 
 
 
jedes weitere
FIM
1. 023
 
 
 
 
(Zuschlag von FIM 200 monatl. je
Kind für Alleinerzieher)
 
 
 
 
Sonderleistg. für behinderte
Kinder bis 16 Jahre je nach
Belastung der Familie monall.
FIM 414/967/1.796
 
 
Frankreich
und über-
seeische
Departe-
ments
Wohnsitz in F
Unterhaltsberechtigte Kinder
Vollendung 20. Lebensjahr
Kindergeld
 
Kinderzuschuss zu Alters-
rente bei mindestens 3
Kindern
(zusätzlich zur Familien-
beihilfe möglich)
Alterszuschlag
 
 
Kleinkindbeihilfe
 
 
Familienzuschlag
 
 
Beihilfe zu Schuljahrsbeginn
 
 
Sonderausbildungsbeihilfe für
behinderte Kinder
 
 
Waisengeld
 
 
Beihilfe für Alleinerzieher
 
 
(s. Anlage Frankreich)
 
 
Griechen-
land
Im Vorjahr mindestens
50 Tage Arbeit, 2 Mo-
nate Arbeitslosengeld,
Arbeitsunfähigkeit,
Mutterschaftsurlaub
leibliche Kinder
Vollendung 18. Lebensjahr
Kindergeld
(einkommensabhängig)
Verheiratete
Kinder werden
nicht berück-
sichtigt.
Kinderzuschuss zu Invali-
den- und Altersrente
(zusatzlich zur Familien-
beihilfe möglich)
nichterwerbstätige Müt-
ter, die mit einem Solda-
ten oder Gefangenen
verheiratet sind
angenommene Kinder
 
 
 
 
nach G. zurückgekehrte
griech. Emigranten
nichteheliche Kinder
darüber hinaus:
Zuschlag zum Kindergeld
(einzelne Personengruppen)
 
 
 
Kinder des Ehegatten
Vollendung 22. Lebensjahr
bei Ausbildung
besondere Familienbeihilfe für
Großfamilien
Familienbeihil-
fen für Angehö-
rige des öffent-
lichen Dienstes
 
 
Enkel
ohne Altersgrenze
für behinderte Kinder
(siehe AnlageGriechenland)
 
 
 
Geschwister
 
 
 
 
 
 
Nichten/Neffen
 
 
 
 
 
 
Pflegekinder
 
 
 
 
 
 
(siehe Anlage Griechenland)
 
 
 
 
 
Großbritan-
nien
siehe Vereinigtes Königreich
 
 
 
 
 
 
 
Irland
Wohnsitz in I.
Kinder, die der Berechtigte in sei-
nen Haushalt aufgenommen hat
oder die er unterhalt
Vollendung 16. Lebensjahr
Kindergeld (monatlich):
 
Kinderzuschuss zu Invali-
den- und Altersrente
(zusätzlich zur Familien-
beihilfe möglich)
darüber hinaus bis Vollendung 19.
Lebensjahr bei:
1. u. 2. Kind
£ IRL
34,50
 
 
ganztägigem Schul-/Hoch-
schulbesuch
jedes weitere
£ IRL
46
 
 
ganztägiger Teilnahme an Be-
rufsbildungsmaßnahmen für
jugendl. Schulabbrecher
Bei Zwillingsgeburten 1½ facher,
bei sonstigen Mehrlingsgeburten
doppelter Monatssatz je Kind.
 
 
körperlicher/geistiger
Behinderung gemäß ärztlicher
Bescheinigung
Sonderleistung für behinderte
Kinder zwischen 2 – 16 Jahren,
die zu Hause leben (monat-
lich): 103,60 £ IRL
 
 
Island
Wohnsitz in I.
eheliche Kinder
Vollendung 16. Lebensjahr
Kindergeld
(einkommens- und vermögensab
hängig;
siehe Anlage Island)
Vorschusszah-
lungen am 1.2
und 1.5
 
für ehelich erklärte Kinder
 
 
 
 
nichteheliche Kinder
 
 
 
 
angenommene Kinder
 
 
 
 
Pflegekinder
 
 
 
 
Italien
Arbeitnehmer
leibliche Kinder
Vollendung 18. Lebensjahr
Familien- oder Haushalts-
beihilfe (jeweils abhängig von
der Zahl der Haushaltsange-
hörigen und dem Familienein-
kommen)
Keine Berück-
sichtigung ver-
heirateter Kin-
der.
Besondere Sät-
ze für Kinder be-
rechtigter (ehe-
maliger) Selb-
ständiger
Ergänzungsbetrag zu Un-
fallrente der italienischen
Staatlichen Versiche-
rungsanstalt
(zusätzlich zur Familien-
beihilfe möglich)
öffentlich Bedienstele
angenommene Kinder
 
Mehrkinderzuschlag
 
 
arbeitnehmerähnliche
Selbständige (freie Mit-
arbeiter, bestimmte
Freiberufler,
Reisegewerbetreibende)
Kinder des Ehegatten
darüber hinaus
 
 
 
selbständige Landwirte,
Halb-, Tellpachter
Pflegekinder
Kinder berechtigter (ehemali-
ger) Selbständiger bis
a) Vollendung 21. Lebensjahr
bei Besuch Berufs-, höherer
Schule, Lehrverhältnis
b) Vollendung 26. Lebensjahr
bei Studium
 
 
 
Arbeitslose
Geschwister, Neffen, Nich-
ten, Enkel, sofern Vollwaisen
ohne Anspruch auf Waisen-
rente
ohne Altersgrenze
bei schwerer Behinderung
 
 
 
Rentner
 
 
 
 
 
 
Vollwaisen
 
 
 
 
 
 
Kanada
Wohnsitz in K. oder
 
 
Vollendung 18. Lebensjahr
Child tax benefit
(einkommensabhängig)
Keine Berück-
sichtigg verhei-
rat, Kinder
Anspruchsaus-
schluss durch
sonst. Leistung,
Sonderregelung
in Quebec
Kinderzuschuss zu Rente
(zusätzlich zur Famili-
enbeihilfe möglich)
Steuerpflicht in K.
 
 
 
 
 
 
Kroatien
bis :
sozialversicherte Arbeit-
nehmer
Im Haushalt eines Berechtigten
lebende
Vollendung 15. Lebensjahr
Kindergeld
(einkommensabhängig)
Keine Berück-
sichtigg. verhei-
rat. Kinder
 
ab :
Wohnsitz in K.
kroatische Staatsange-
hörigkeit
leibliche Kinder
darüber hinaus:
Zuschlag für geschiedene und
ledige Mütter
 
 
 
Stielkinder
für die übliche Dauer der Ausbil-
dung (bei Studenten z.B. Fortfall
nach 8 oder 10 Semestern)
 
 
 
 
angenommene Kinder
 
 
 
 
 
Pflegekinder
 
 
 
 
 
Nichten, Neffen
 
 
 
 
 
Enkelkinder
 
 
 
 
Liechten-
stein
Zivilrechtlicher Wohnsitz
in L oder
leibliche Kinder
Vollendung 18. Lebensjahr
Kinderzulage (monatlich):
Berücksichtigg,
verheirat. Kinder
nur, wenn Eltern
zur Unterhalts-
leistg, verpflich-
tet
Kinderrente zu Invaliden-
und Altersrente
(zusätzlich zur Familien-
beihilfe möglich)
Erwerbstätigkeit (auch
Selbständige) in L
angenommene Kinder
 
 
 
 
 
Kinder des Ehegatten
 
Kinder unter 10 Jahren
 
 
 
Pflegekinder
 
1. u. 2. Kind je
SFR
230
 
 
 
 
 
jedes weitere
SFR
280
 
 
 
 
 
ab Vollendg. 10. Lebensjahr:
 
 
 
 
 
jedes Kind
SFR
280
 
 
Luxemburg
Wohnsitz in L.
eheliche Kinder
Vollendung 18. Lebensjahr
Kindergeld
Berücksichtigg,
verheirat Kinder
über 18 Jahre,
wenn sie in
Ausbildung ste-
hen
Kinderzuschuss zu Rente
aus Rentenversicherung
wenn Anspruch auf Rente
vor dem
entstanden ist;
Kinderzuschuss in Unfall-
versicherung
(zusätzlich zur Familien-
beihilfe möglich)
für ehelich erklärte Kinder
darüber hinaus:
Alterszulage
 
 
nichteheliche Kinder (beim
Vater nur bei Anerkennung
der Vaterschaft und Auf-
nahme in Haushalt)
Vollendung 25. Lebensjahr
bei Besuch einer Sekundär-,
Hoch-, berufsbildenden Schule
in Haupttätigkeit
zusätzliches Kindergeld für
behinderte Kinder
 
 
angenommene Kinder
ohne Altersgrenze:
bei schwerer Behinderung
(Feststellung vor Vollendung
18. Lebensjahr)
(siehe Anlage Luxemburg)
 
 
Kinder des Ehegatten
Kinder, für die Personensor-
ge/Vormundschaft per Ge-
richtsbeschluss dauer
haft übertragen worden ist
 
 
 
 
Marokko
Arbeitnehmer (Mindest-
dauer der Erwerbstätig-
keit, Mindestlohn)
eheliche Kinder
Vollendung 12. Lebensjahr
Kindergeld
maximal sechs
Kinder werden
berücksichtigt
 
Rentner
nichteheliche Kinder
 
 
 
 
Hinterbliebene von Ar-
beitnehmern/Rentnern
Kinder aus früherer Ehe ei-
nes der Ehepartner
(darüber hinaus siehe Anlage Ma-
rokko)
 
 
 
 
in den Haushall aufgenom-
mene Kinder
 
 
 
 
Mazedonien
Wohnsitz in M.
Im Haushalt eines Berechtigten
lebende
Vollendung 19. Lebensjahr
Kindergeld
(einkommensabhängig;
Abstufung nach Alter)
nur die ersten
drei Kinder wer-
den berücksich-
tigt (Reihenfolge
der Geburt)
keine
leibliche Kinder
darüber hinaus:
Sonderzuschuss für behin-
derte, nicht in einem Heim
lebende Kinder
 
 
Stiefkinder
Vollendung 26. Lebensjahr bei
Studium, Ausbildung, Behinderung
 
 
 
angenommene Kinder
 
 
 
 
Pflegekinder
 
 
 
 
Nichten, Neffen
 
 
 
 
Enkelkinder
 
 
 
 
Niederlande
Wohnsitz in N.
leibliche Kinder
Vollendung 16. Lebensjahr
Kindergeld
(abhängig von Familiengröße, Kin-
desalter und -einkommen, Höhe
des Unterhaltsbeitrags)
Anwendung ver-
schiedener Kin-
dergeld-
Systeme je nach
Geburtsdatum
Zahlung viertel-
jährlich.
 
ohne Wohnsitz in N. für
niederland Staat im
Ausland tätig, in N. steu-
erpflichtiger Arbeitneh-
mer, Leistungsbezug aus
niederland, Renten-/
Krankenversicherung
Stiefkinder
 
 
 
 
 
Pflegekinder
(darüber hinaus siehe Anlage Nie-
derlande)
 
 
 
 
(Anspruchsberechtigter muss
Sorgerecht haben oder Kind un-
terhalten)
 
(siehe Anlage Niederlande)
 
 
Norwegen
Versorgung eines Kindes
in N.
eheliche Kinder
Vollendung 16. Lebensjahr
(ab bis einschließlich des
Monats vor Vollendung des 18. Le-
bensjahres)
Kindergeld
 
Kinderzuschuss zu Invali-
den-/Altersrente für Kind
unter 18. Jahren
(zusätzlich zur Familien-
beihilfe möglich)
für ehelich erklärte Kinder
 
Zulage zum Kindergeld
 
 
nichteheliche Kinder
 
 
 
 
angenommene Kinder
 
(siehe Anlage Norwegen)
 
 
Pflegekinder
 
 
 
 
Österreich
Wohnsitz/gewöhnlicher
Aufenthalt in Ö oder
eigene Kinder
Vollendung 19. Lebensjahr
(ab Vollendung 18. Lebensjahr ab-
hängig vom eigenen Einkommen
des Kindes)
Kindergeld
Keine Berück-
sichtigung von
Kindern die
Unterhaltsan-
sprüche gegen
(früheren) Ehe-
gatten haben
Keine Berück-
sichtigung bei
Anspruch auf
ausländisches
Kindergeld.
Kinderzuschuss zu Rente
aus ges Unfall- und Pen-
sionsversicherung: Kin-
derzulage zu Beschädig-
tenrente aus Österr
Kriegsopferversorgung
(zusätzlich zu Familien-
beihilfe möglich)
bei Wohnsitz im Ausland
Kinder und Mittelpunkt
der Lebensinteressen in
Ö
angenommene Kinder
 
Kinderabsetzbetrag
 
 
Vollwaisen
Kinder des Ehegatten
daruber hinaus:
Zuschlag für erheblich behin-
derte Kinder
 
 
 
 
Pflegekinder
Vollendung 21. Lebensjahr
bei Arbeitslosigkeit
(siehe Anlage Österreich)
 
 
 
 
Enkelkinder
Vollendung 26. Lebensjahr,
bei Schul-/Berufsausbildung
 
 
 
 
(Kind lebt nicht auf Dauer im
Ausland; Kind lebt im Haushalt
des Berechtigten o wird über-
wiegend von diesem unterhalten
und lebt nicht im Haushalt eines
anderen Berechtigten)
• 
ohne Altersgrenze:
behinderte Kinder
 
 
 
Polen
Polnischer Staatsange-
höriger. Wohnsitz in P.
eigene Kinder
Vollendung 16. Lebensjahr
Familienbeihilfe (einkommensab-
hängig: Zeitraum bis
) monatlich für
an Alleinerzie-
hende 73.80
PLN, wenn dem
Kind Pflegebei-
hilfe zusteht
keine
Ausländer mit ständiger
Aufenthaltsgenehmigung
oder Flüchtlingsstatus
Kinder des Ehegatten
 
1. u. 2. Kind
PLN
36.90
 
 
bei getrenntlebenden Eltern
Haushaltsaufnahme maßgeb-
lich
angenommene Kinder
darüber hinaus:
3. Kind
PLN
45.70
 
 
 
 
Enkelkinder
Vollendung 20. Lebensjahr:
bei Ausbildung
jedes weitere
PLN
57.70
 
 
 
 
Geschwister
ohne Altersgrenze:
behinderte Pflegekinder
 
 
 
 
 
vom Berechtigten/Ehegat-
ten gesetzlich betreute Kin-
der
 
 
 
 
 
Pflegekinder
 
 
 
 
Portugal
Arbeitnehmer
unterhaltsberechtigte eigene
Kinder
Vollendung 16. Lebensjahr
Kindergeld
 
 
Arbeitsunfähigkeit infolge
Erkrankung, Arbeitsun-
fall, Berufskrankheit
angenommene Kinder
(darüber hinaus siehe Anlage Por-
tugal)
Behindertengeld
 
 
Mutterschaft
Kinder, deren Annahme als
Kind beabsichtigt ist
 
(einkommensabhangig;
siehe Anlage Portugal)
 
 
Rentenantragstellung
Kinder des Ehegatten
 
 
 
 
Arbeitslosigkeit
Kinder, für die Vormund-
schaft besteht
 
 
 
 
Haft
Enkel, wenn Vollwaisen
 
 
 
 
Militärdienst
(Wohnsitz in P.)
 
 
 
 
Rumänien
Wohnsitz in R.
leibliche Kinder
Vollendung 18. Lebensjahr
Kindergeld (monatlich) je Kind
65.000 Lei. bei behinderten
Kindern verdoppelt
Auszahlung an
das Kind
keine
angenommene Kinder
darüber hinaus bei Schulaus-
bildung (einschl. Berufsschule)
Zusätzliches Kindergeld bei 2
Kindern 50.000 Lei. bei 3 Kin-
dern 100.000 Lei. bei mehr als
3 Kindern 125.000 Lei
 
 
Stiefkinder
 
 
 
 
Schweden
Wohnsitz in S.
eheliche Kinder
Vollendung 16. Lebensjahr
Grundkindergeld:
jährlich je Kind SEK 10.200
 
In Einzelfällen Kinderzu-
schuss zu Rente
(zusätzlich zur Familien-
beihilfe möglich)
für ehelich erklärte Kinder
 
Kindergeldmehrbetrag;
jährlich für
 
 
nichteheliche Kinder
darüber hinaus:
Vollendung 19. Lebensjahr bei
Schul- oder Berufsausbildung
3. Kind
SEK
2.724
 
 
angenommene Kinder
4. Kind
SEK
8.160
 
 
Pflegekinder
 
jedes weitere
SEK
10.200
 
 
 
 
Studienbeihilfe für Kinder in
Sekundarstufe II zum Satz des
Grundkindergelds (auf 9 Mo-
nate befristet)
 
 
Schweiz
siehe Anlage Schweiz
 
 
 
 
Kinderrente zu Invaliden-
und Altersrente
(zusätzlich zur Familien-
beihilfe möglich)
Slowakische
Republik
Wohnsitz in der S.R.:
bei Ausländern (mit Ausnah-
me anerkannter Flüchtlinge)
ist ein einjähriger Mindestauf-
enthalt erforderlich
leibliche Kinder
Vollendung 18. Lebensjahr
Kindergeld
(einkommensabhängig;
Abstufung nach Alter)
Eigener An-
spruch über 18
Jahre aller Kin-
der, wenn kein
anderer Berech-
tigter
Keine, auch Rentner ha-
ben Anspruch auf das
staatliche Kindergeld
 
Pflegekinder
 
Zuschlag für anspruchs
berechtigte behinderte Kin-
der
 
 
 
aufgrund der rechtsgültigen
Entscheidung eines Gerichts
oder Kreisamts
darüber hinaus:
Vollendung 28. Lebensjahr bei
Ausbildung
 
 
 
 
(Wohnsitz in der S. R.)
 
 
 
 
Spanien
Wohnsitz in S.
unterhaltsberechtigte Kinder
(Kindschaftsverhältnis ohne Be-
deutung)
Vollendung 18. Lebensjahr
Regelkindergeld:
monatl. je Kind ESP 4.035
Zu Regelkinder-
geld: Zahlung
halbjährlich; Ab-
schmelzung ab
Eltern-
Jahresein-
kommen von
ESP 1.237.899
(erhöht sich für
zweites und je-
des weitere Kind
um je 15 %)
Kinderzuschlag in der ge-
setzlichen Unfallversiche-
rung
(zusätzlich zur Familien-
beihilfe möglich)
Arbeitnehmer (bei Erzie-
hungsurlaub 12 Monate
Weiterzahlung)
 
 
Kindergeld für behinderte
Kinder (monatlich):
unter 18 Jahren
 
 
Selbständige
 
darüber hinaus:
ohne Altersgrenze bei Behinderung
 
mit Behinderg ab 33 %
ESP 8.065
 
 
Bezieher einer Sozial-
versicherungs-/vorl. In-
validenrente
 
 
 
über 18 Jahren
 
 
Beamte der allg./Justiz-
verwaltung/Streitkräfte
 
 
 
mit Behinderg
 
 
 
 
 
 
ab 65 % ESP 39.060
 
 
 
 
 
 
ab 75 % ESP 58.590
 
 
Tschechien
Wohnsitz in T:
unterhaltsbedürftige Kinder
(Wohnsitz in T:)
Vollendung 15. Lebensjahr
Kindergeld
(Höhe abhängig von Alter des Kin-
des und vom Familieneinkommen)
Ab vollendetem
18. Lebensjahr
erhält das Kind
selbst das Kin-
dergeld ausge-
zahlt.
Keine
darüber hinaus.
 
 
 
Vollendung 18. Lebensjahr
bei Arbeitslosigkeit
 
 
 
Vollendung 26. Lebensjahr
bei Ausbildung, Behinderung
 
 
 
Tunesien
Arbeitnehmer (auch bei
Arbeitsunfähigkeit)
eheliche Kinder
Vollendung 14. Lebensjahr
Kindergeld
Höchstens für
drei Kinder.
Teilwelse ein-
kommensab-
hängig.
 
Hinterbliebene von
Arbeitnehmern bei
Arbeitsunfall oder
Berufskrankheit
für ehelich erklärte Kinder
(darüber hinaus siehe Anlage Tu-
nesien)
 
 
 
Rentner
angenommene Kinder
 
 
 
 
 
Kinder aus früherer Ehe
 
 
 
 
 
Kinder, für die Vormund-
schaft oder Sorgerecht be-
antragt worden ist
 
 
 
 
Ungarn
Wohnsitz in U
leibliche Kinder
Vollendung 16. Lebensjahr
Kindergeld
(einkommensabhängig)
 
keine
Ausländer mit ständiger
Aufenthaltserlaubnis
Pflegekinder
 
 
 
 
 
Stiefkinder
darüber hinaus:
 
 
 
 
Adoptivkinder
Vollendung 20. Lebensjahr bei
Schulausbildung oder dauerhafter
Erkrankung/Behinderung
 
 
 
USA
Steuerpflichtig
 
 
 
Child Tax Credit
keine vergleich-
bare Leistung
Kinderrente zu Alters-/In-
validenrente nach Bun-
desrecht
Vereinigtes
Königreich
(Großbritan-
nien)
In den letzten 52 Wo-
chen vor Antragstellung
mindestens 26 Wochen
im V.K. gelebt
Kinder, die im Haushalt des
Berechtigten leben
Vollendung 18. Lebensjahr
Kindergeld
Für Child Tax
Credit gelten
besondere Vor-
aussetzungen
(siehe Anlage
V.K.)
Kinderzuschuss zur Ren-
te
steuerpflichtig
Kinder, für die der Berech-
tigte Unterhalt mindestens
in Höhe der Familienbeihilfe
leistet
(darüber hinaus siehe Anlage Ver-
einigtes Königreich)
Child Tax Credit
 
 
 
 
 
(siehe Anlage Vereinigtes König-
reich)
 
 


Anlage Belgien

I. Berücksichtigung über die allgemeine Altersgrenze hinaus

  1. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres:

    wenn das Kind zu mindestens 66 v.H. geistig oder körperlich behindert ist

  2. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei:

    • Berufsausbildung (einschl. Schul- oder Hochschulausbildung) oder berufsvorbereitenden Maßnahmen

    • Vorbereitung der Studienabschlussarbeit nach Beendigung des Studiums

    • Arbeitslosigkeit

  3. ohne Altersgrenze mit gesonderten Sätzen (nicht dargestellt) bei:

    • behinderten Kindern, die vor dem 21 Jahre alt geworden sind

    • behinderten Waisen

    • behinderten Unterhaltsberechtigten eines erwerbsgeminderten Arbeitnehmers

Anmerkung: Es existieren z.T. Einkommensgrenzen.

II. Familienbeihilfesätze

1. Grundbeträge pro Monat:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) Regelkindergeld
1.
Kind
BFR
2.816
2.
Kind
BFR
5.210
3.
Kind u. weitere je
BFR
7.778
 
b) Kindergeld für Kinder von Arbeitslosen (ab dem
7. Monat) und Rentnern (zusätzlich zu Regelkinder-
geld unter a)
1.
Kind
BFR
1.434
2.
Kind
BFR
888
3.
Kind u. weitere je
BFR
156
 
c) Waisengeld
je Waise
BFR
10.815
 
d) Kindergeld für Kinder von erwerbsunfähigen
Arbeitnehmern (ab dem 7. Monat) und Invaliden
(zusätzlich zu Regelkindergeld unter a)
1.
Kind
BFR
3.084
2.
Kind
BFR
888
3.
Kind u. weitere je
BFR
156
 
e) Kindergeld für in Pflegefamilien untergebrachte
Kinder und für die unter Artikel 56d Absatz 3 des
konsolidierten Gesetzes fallenden Kinder
1.
Kind
BFR
2.988
2.
Kind
BFR
5.528
3.
Kind u. weitere je
BFR
7.778

2. Alterszulage pro Monat:

a) nach dem geborene Kinder


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erstgeborene mit Ausnahme eines Kindes, das
Grundbeträge nach Nr. 1b und Nr. 1d oder Zusatz-
beihilfe für behinderte Kinder bezieht
6–11 Jahre
BFR
490
12–18 Jahre
BFR
718
über 18 Jahre
BFR
758
 
zwischen und geborene erste Kinder (ab 6 Jahren)
 
 
 
 
 
BFR
978
 
weitere Kinder
6–11 Jahre
BFR
978
12–18 Jahre
BFR
1.436
über 18 Jahre
BFR
1.756
 
b) vor dem geborene Kinder
geb.  – 
BFR
978
geb.  –  (bis 18 J.)
BFR
1.494
geb.  –  (über 18 J.)
 
1.567
geb. vor dem
BFR
1.649

3. Monatliche Zusatzbeihilfe für behinderte Kinder unter 21 Jahren

(nicht bei Bezug von Grundbeträgen nach Nr. 1e)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
verbleibende Leistungsfähigkeit 0, 1, 2 oder 3 Punkte
BFR
12.665
verbleibende Leistungsfähigkeit 4, 5 oder 6 Punkte
BFR
13.864
verbleibende Leistungsfähigkeit 7, 8 oder 9 Punkte
BFR
14.821

Anlage Dänemark

Familienbeihilfesätze (Jahresbeträge)

1. Kindergeld


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Kindergeld
 
 
 
Für Kinder
unter 2 Jahre
DKR
11.700
 
3 – 6 Jahre
DKR
10.600
 
7 – 18 Jahre
DKR
8.400
 
2. Gewöhnliche Kinderzulage
 
DKR
3.692

Wenn

  • die Person, die für ein Kind das alleinige oder ein teilweises Sorgerecht hat, der einzige Ernährer ist;

  • beide oder eine der sorgeberechtigten Personen alleinstehend sind bzw. ist und das Kind bei jeder der beiden Personen gleich lange lebt, sofern das Kind nicht bei der nicht alleinstehenden Person gemeldet ist;

  • beide Eltern eines Kindes Altersrente oder vorgezogene Altersrente beziehen oder wenn diese Renten dem Elternteil oder beiden Eltern mit Rentenanspruch wegen Heimaufenthalts oder Langzeitaufenthalts im Krankenhaus gekürzt oder nicht ausgezahlt werden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. Zusätzliche Kinderzulage
 
DKR
3.756

Wenn die Person, die das Sorgerecht für ein oder mehrere Kinder hat, mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt und als Alleinernährer Kindergeld bezieht.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
4. Besondere Kinderzulage
 
 
 
a) für Vollwaisen
 
DKR
18.840
b) wenn
 
DKR
9.420

  • die Vaterschaft des Kindes nicht festgestellt wurde oder nur ein Elternteil des Kindes lebt

  • ein Elternteil oder beide Eltern Altersrente oder vorgezogene Altersrente beziehen und diese wegen Aufenthalts in einem Heim oder wegen eines Langzeitaufenthalts im Krankenhaus gekürzt oder nicht ausgezahlt wird


Tabelle in neuem Fenster öffnen
5. Leistung für Mehrlingsgeburten (je Kind bis Vollendung 6. Lebensjahr)
 
DKR
6.076

Anmerkung:

Es werden auch mehrere Zulagen gleichzeitig gezahlt.

Anlage Frankreich

Ab werden Familienbeihilfen grundsätzlich bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs gezahlt. Voraussetzung ist, dass das Kind kein Einkommen über 55 % des branchenübergreifenden Mindestlohns (SMIC = seit  brutto 6.881. 18 FF) erzielt. Familienzuschlag wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, Beihilfe zum Schuljahresbeginn bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt.

Familienbeihilfesätze (Monatsbeträge)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Kindergeld bei Anzahl der unterhaltsberechtigten
Kinder von:
2
FF
687
3
FF
1.567
 
 
4
FF
2.447
 
 
5
FF
3.328
 
 
jedes weitere Kind
FF
880
 
 
 
 
 
2. Alterszuschlag (mit Ausnahme des ältesten Kindes
in Familien mit weniger als 3 Kindern)
10–16 Jahre
FF
193
älter als 16 Jahre
FF
343
 
 
 
 
 
3. Kleinkindbeihilfe
 
FF
986
Ab dem 4. Lebensmonat bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs eine dem Kin-
dergeld vergleichbare Leistung (einkommensabhängig)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4. Familienzuschlag
 
FF
894
Wenn mindestens 3 Kinder im Alter von jeweils mindestens 3 Jahren vorhan-
den sind (einkommensabhängig)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5. Beihilfe zum Schuljahresbeginn (einkommensabhängig) jeweils pauschal
FF
429
 
 
 
 
 
6. Sonderausbildungsbeihilfe für behinderte Kinder
Hauptbeihilfe
FF
687
Zuschläge je nach Erforderlichkeit der Betreuung
von besonderen Institutionen
Zuschlag 1. Kategorie
FF
515
Zuschlag 2. Kategorie
FF
1.546
Zuschlag 3. Kategorie
FF
5.726
 
 
 
 
 
7. Waisengeld
Vollwaise
FF
644
 
Halbwaise oder Kind einer unverheirateten Mutter
FF
483
 
 
 
 
 
8. Beihilfe für Alleinerzieher/Kindesanteil (einkommensabhängig) maximal
FF
1.073

Obere Einkommensgrenzen ( bis ; steuerpfl. Nettoeinkommen 1998)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zahl der Kinder
Höchstbeträge (FF)
 
ein Einkommen
zwei Einkommen/Alleinerzieher
1
109.501
144.710
2
131.400
166.610
3
157.681
192.890
4
183.961
219.170
jedes weitere
26.280
26.280

Anlage Griechenland

I. Kinder (Besonderheiten)

  • nichteheliche Kinder: Vater hat Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihm die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss übertragen wurde

  • Kinder des Ehegatten: werden berücksichtigt. Wenn Berechtigter sie unterhält und Ehegatte keinen eigenen Anspruch auf Kindergeld hat

  • Enkel, Geschwister, Nichten, Neffen: werden berücksichtigt. Wenn sie mindestens Halbwaisen sind, vom Berechtigten unterhalten werden und der überlebende Elternteil keinen Kindergeldanspruch hat

  • Pflegekinder: werden berücksichtigt, wenn den Pflegeeltern die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss übertragen wurde und die leiblichen Eltern keinen Kindergeldanspruch haben

II. Familienbeihilfesätze (Monatsbeträge)

Anmerkung: Die Zahlung ist abhängig vom Bruttojahresentgelt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Kindergeld
 
1. Kind
GRD
2.000
 
 
2. Kind
GRD
6.000
 
 
3. Kind
GRD
13.500
 
 
4. Kind
GRD
16.400

Für das fünfte und jedes weitere Kind wird in allen Einkommensgruppen jeweils der um 2.750 GRD monatlich erhöhte Betrag für das vierte Kind gezahlt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. Zuschlag zum Kindergeld
 
GRD
1.250

Wenn

  • berechtigter Elternteil verwitwet ist oder der Ehegatte invalide (unter der Voraussetzung, dass der berechtigte Elternteil bzw. der invalide Ehegatte keine Hinterbliebenen-/Invaliditätsrente bezieht, die einen bestimmten Betrag übersteigt)

  • Ehegatte Wehrpflichtiger ist

  • Kind nicht ehelich, behindert oder Waise ist


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. Besondere Familienbeihilfe für Großfamilien
 
3. Kind
GRD
500
 
 
4. Kind
GRD
750
 
 
jedes weitere Kind
GRD
1.000

Anlage Island

Familienbeihilfesätze (Jahresbeträge)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Eltern verheiratet o. Zusammenlebend
 
1 Kind
IKR
107.622
 
 
jedes weitere
IKR
128.105
 
 
 
 
 
2. Alleinerzieher
 
1 Kind
IKR
179.251
 
 
jedes weitere
IKR
183.874
 
 
 
 
 
3. Für Kinder im Alter von 0–7 Jahren zusätzlich
 
 
IKR
31.703

Überschreitet das steuerpflichtige Jahreseinkommen den Betrag von IKR 1.198.807 (bei Alleinerziehenden IKR 599.404), wird das Kindergeld gekürzt um

  • 5 % des übersteigenden Betrags für das erste Kind

  • 9 % des übersteigenden Betrags für zwei Kinder

  • 11 % des übersteigenden Betrags für drei oder mehr Kinder

Überschreitet das steuerpflichtige Vermögen den Betrag von IKR 8.771.598 (bei Alleinerziehenden IKR 6.579.243), wird das Kindergeld darüber hinaus gekürzt um

  • 1.5 % des übersteigenden Betrags bei verheirateten oder zusammenlebenden Eltern

  • 3 % des übersteigenden Betrags bei Alleinerziehern

Anmerkung:

Kindergeld wird auf Grundlage der Steuererklärung für das Vorjahr festgesetzt Daher im Geburtsjahr des Kindes und im Jahr der Wohnsitznahme in Island keine Leistung.

Anlage Luxemburg

I. Familienbeihilfesätze (Monatsbeträge)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Kindergeld bei Anzahl der unterhaltsberechtigten
Kinder von:
 
1
LFR
5.371
 
2
LFR
13.102
 
 
3
LFR
24.459
 
 
4
LFR
35.808
 
 
5
LFR
47.160
 
 
6
LFR
58.512
 
 
7
LFR
69.867
 
 
 
 
 
2. Alterszuschlag ab Vollendung
 
6. Lebensjahr
LFR
548
 
 
12. Lebensjahr
LFR
1.646
 
 
 
 
 
3. Zusätzliches Kindergeld für behinderte Kinder
 
 
LFR
5.371

  • für ein Kind unter 18 Jahren, das im Vergleich zu einem normalen Kind gleichen Alters eine dauernde Minderung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % aufweist

  • Fortzahlung ohne Altersgrenze, wenn das Kind wegen eines Gebrechens/einer chronischen Erkrankung außerstande ist, für sich selbst zu sorgen, solange es keine Rente aus dem nationalen Solidaritätsfonds o. von einem anderen Träger der sozialen Sicherheit bezieht

Anlage Marokko

Berücksichtigung über die allgemeine Altersgrenze hinaus:

  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs: bei Lehre

  2. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs:

    • bei Studium

    • für Tochter oder Schwester, die im Haushalt des Berechtigten lebt und ausschließlich Hausarbeit verrichtet oder mindestens 2 Kinder von weniger als 12 Jahren erzieht, wenn deren Mutter arbeitet oder zu mehr als 70 % arbeits- und erwerbsunfähig ist.

  3. ohne Altersgrenze:

    bei Behinderung, wenn der Anspruch vor Erreichen der Altersgrenze anerkannt wurde

Anlage Niederlande

I. Berücksichtigung über die allgemeine Altersgrenze hinaus

  1. Anspruch auf Kindergeld zum einfachen Satz für

    • Kinder unter 16 Jahre, die zum Haushalt des Berechtigen gehören oder weitgehend von ihm unterhalten werden, wenn sie nicht zu seinem Haushalt gehören

    • 16- und 17-jährige Kinder, die im Rahmen einer allgemeinbildenden oder beruflichen Ausbildung an wenigstens 213 Unterrichtsstunden je Quartal teilnehmen, wobei der Berechtigte sich an den Unterhalts- und Studienkosten weitgehend beteiligt.

      (Übergangsrecht: Kinder von 18–24 Jahre, wenn sie studieren und aufgrund des gewählten Studiengangs keinen Anspruch auf Studienbeihilfe nach dem Studienbeihilfegesetz haben.)

    • invalide Kinder zwischen 16 und 17 Jahren, wenn ihr Zustand mindestens ein Jahr lang gedauert hat oder voraussichtlich ein Jahr lang dauern wird. Ein Kind gilt als invalide, wenn es wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht imstande ist. 55 v.H. des Einkommens zu erzielen, das von körperlich Gesunden gleichen Alters erzielt werden kann. Der Berechtigte muss weitgehend zum Unterhalt des Kindes beitragen.

    • arbeitslose Kinder zwischen 16 und 17 Jahren (für längstens zwei Quartale). Das Kind muss beim Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet sein. Es darf bis zu 19 Stunden wöchentlich arbeiten oder eine Leistung nach dem Arbeitslosengeldgesetz oder eine entsprechende Leistung erhalten. Der Berechtigte muss zum Unterhalt des Kindes weitgehend beitragen.

  2. Anspruch auf Kindergeld zum doppelten Satz für

    • Kinder unter 16 Jahre, die dem Haushalt des Berechtigten nicht angehören, weil sie (als Internatskinder) in Schul- oder Berufsausbildung stehen und vorwiegend vom Berechtigten unterhalten werden

    • Kinder unter 16 Jahre, die wegen Krankheit oder Gebrechen voraussichtlich im folgenden Jahr nicht zum Haushalt des Berechtigen gehören werden (z.B. Kinder in einem Pflegeheim), sowie invalide Kinder von 16–17 Jahren, die in einer besonderen Anstalt untergebracht sind

    • 16- und 17-jährige Kinder, die in Ausbildung stehen oder arbeitslos sind, weder dem Haushalt des Berechtigten noch als leibliches, Stief- oder Pflegekind dem Haushalt einer anderen Person angehören, und die vorwiegend vom Berechtigten unterhalten werden

  3. Anspruch auf Kindergeld zum dreifachen Satz:

    im Rahmen einer Übergangsregelung auf einige Kinder von 18–24 Jahren beschränkt, die noch in Ausbildung stehen

Anmerkung:

Für Kinder ab vollendetem 18. Lebensjahr besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Nach einer Übergangsregelung besteht für Kinder ab vollendetem 17. Lebensjahr, die noch in Ausbildung stehen und für die Kindergeld im vierten Quartal 1995 bezogen wurde, der Anspruch auf Kindergeld zum einfachen, doppelten oder dreifachen Satz weiter bis zur Beendigung der Ausbildung, der das Kind im vierten Quartal 1995 nachgegangen ist.

Unterhaltsvoraussetzungen:

Bei einem Kind unter 16 Jahren, das dem Haushalt des Berechtigten angehört, wird ohne weiteres davon ausgegangen, dass es von diesem unterhalten wird. Für alle anderen Kindern besteht ein Anspruch nur dann, wenn der Berechtigte nachweisen kann, dass er sie unterhält.

Es wird davon ausgegangen, dass der Berechtigte

  • ein seinem Haushalt angehörendes 16- oder 17jähriges Kind vorwiegend unterhält, wenn dessen Quartalseinkommen unter HFL 2.291 liegt

  • ein nicht seinem Haushalt angehörendes Kind bis zur Vollendung des 17. Lebensjahrs vorwiegend unterhält, wenn dessen Quartalseinkommen unter HFL 3.243 liegt

  • ein nicht seinem Haushalt angehörendes Kind weitgehend unterhält, wenn dessen Quartalseinkommen unter HFL 3.243 liegt

  • ein studierendes Kind ab vollendetem 18. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr unterhält, wenn dessen Quartalseinkommen unter HFL 3.243 liegt

  • ein nicht seinem Haushalt angehörendes Kind nahezu ganz unterhält, wenn dessen Quartalseinkommen unter HFL 399 liegt

(In einigen Fällen muss der Berechtigte bestimmte Mindest-Unterhaltsbeträge nachweisen) Einkünfte aus Ferienarbeit während der Sommermonate Juni, Juli und August sind bis zu einem Nettobetrag von HFL 1.700 freigestellt. Der Mehrbetrag wird als Einkommen des Kindes berücksichtigt.

II. Familienbeihilfesätze (Quartalsbeträge in HFL pro Kind)

1. Vor dem geborene Kinder


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anzahl der Kinder in der jeweiligen Altersgruppe
Alter von
6 – 11 oder 18 – 24 Jahre
12 – 17 Jahre
1
446,37
525,14
2
504,20
593,18
3
523,48
615,86
4
565,86
665,72
5
591,29
695,63
6
608,23
715,57


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Nach dem geborene Kinder
bei Alter von
 
0 – 5 Jahre
367,60
 
6 – 11 Jahre
446,37
 
 
12 – 17 Jahre
525,14

Anlage Norwegen

Familienbeihilfesätze (Jahresbeträge)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Kindergeld
1. und 2. Kind
NOK
9.948
 
jedes weitere
NOK
10.944
 
 
 
2. Zulage zum Kindergeld
 
 
 
a) für Kinder im Alter zwischen 1 und 3 Jahren je Kind
NOK
7.884
 
b) bei Wohnsitz im Polargebiet (Finnmark, Troms Nord) je Kind
NOK
3.792
 
c) für Alleinerzieher in Höhe eines fiktiven weiteren Kindes
 
 
 
d) für Alleinerzieher mit Kindern im Alter von 0–3 Jahren mit An-
spruch auf c), die volle Übergangsleistung beziehen
NOK
7.884

Anlage Österreich

Familienbeihilfesätze (Monatsbeträge in Euro)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Kindergeld für
 
 
1. Kind
2. Kind
jedes weitere
 
 
bis 9 Jahre
105.40
118.20
130.90
 
 
10–18 Jahre
123.60
136.40
149.10
 
 
ab 19 Jahre
145.40
158.20
170.90

Anmerkung: erhöhter Anspruch ab Beginn des Kalenderjahrs der Vollendung des 10./19. Lebensjahrs


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. Kinderabsetzbetrag
je Kind
50,90
 
 
 
3. Zuschlag für erheblich behinderte Kinder
 
131

Anlage Portugal

I. Berücksichtigung über die allgemeine Altersgrenze hinaus

  1. vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

    Kinder, die Primarschulausbildung/gleichwertiger Ausbildung stehen, weiterführende Kurse besuchen oder nach Abschluss des Ausbildungsgangs ein für einen entsprechenden Befähigungsnachweis erforderliches Praktikum absolvieren

  2. vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr:

    Kinder, die in Sekundarschulausbildung/gleichwertiger Ausbildung stehen, einen weiterführenden Ausbildungsgang oder am Ende ihres Ausbildungsgangs ein für einen entsprechenden Befähigungsnachweis erforderliches Praktikum absolvieren

  3. vom vollendeten 21. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr:

    Kinder, die an einer Hochschule/gleichwertigen Lehranstalt eingeschrieben sind oder ein für ein Diplom erforderliches Praktikum absolvieren

  4. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr:

    behinderte Kinder, die einer auf die Art ihrer Behinderung zugeschnittenen persönl. erzieherischen/therapeutischen Betreuung zur Verhütung der Verschlimmerung ihres Zustands, Aufhebung oder Milderung der Folgen und vollständigen sozialen Integration bedürfen oder die – intern o. extern – eine Rehabilitationsanstalt besuchen oder dazu in der Lage sind

Anmerkungen:
  • Nrn. 1–3 gelten auch für Berufsausbildungsgänge von vergleichbarem Niveau

  • Grenzen der Nrn. 1–3 werden um bis zu 3 Jahren heraufgesetzt, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass das Kind aufgrund Krankheit/Unfalls außerstande ist, an normaler Ausbildung teilzunehmen

II. Familienbeihilfesätze (Monatsbeträge in ESC)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Kindergeld (je Kind) an Personen mit Einkommen
 
 
a)
bis zum 1.5fachen des Jahresmindestlohns
 
1. und 2. Kind
jedes weitere
 
(erste Einkommensstufe)
bis Vollendung 1. Lebensjahr
15.600
23.410
 
 
ab Vollendung 1. Lebensjahr
4.680
7.030
 
 
 
 
 
b)
ab dem 1.5fachen des Jahresmindestlohns
 
1. und 2. Kind
jedes weitere
 
(zweite Einkommensstufe)
bis Vollendung 1. Lebensjahr
11.950
16.070
 
 
ab Vollendung 1. Lebensjahr
3.210
4.350
 
 
 
 
 
c)
ab dem 8fachen des Jahresmindestlohns
 
1. und 2. Kind
jedes weitere
 
(dritte Einkommensstufe)
bis Vollendung 1. Lebensjahr
7.640
9.940
 
 
ab Vollendung 1. Lebensjahr
2.920
3.790
 
 
 
 
 
2. Behindertengeld
(zusätzlich zu 1.)
bis Vollendung 14. Lebensjahr
ESC
8.880
vollendetes 14.–18. Lebensjahr
ESC
12.930
vollendetes 18.–24. Lebensjahr
ESC
17.310

Anlage Schweiz

Familienbeihilfesätze (in Franken)

(Stand ;

Quelle: AHI-Praxis 1/2001)

1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitskräfte mit Kindern in der Schweiz

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kanton
Kinderzulage
Ausbildungszulage [1]
Altersgrenze
Ansatz je Kind und Monat
allgemeine
besondere [2]
Zürich (ZH)
150
16
20/25
Bern (BE)
160/190 [3]
16
20/25
Luzern (LU)
165/195 [4]
225
16
18/25
Uri (UR)
190
16
18/25
Schwyz (SZ)
160
16
18/25 [5]
Obwalden (OW)
170
16
25/25
Nidwalden (NW)
175/200 [6]
16
18/25
Glarus (GL)
160
16
18/25
Zug (ZG)
200/250 [7]
16
20/25
Freiburg (FR)
200/220 [8]
260/280 [9]
15
20/25
Solothurn (SO)
170
18
18/25 [10]
Basel-Stadt (BS)
150
180
16
25/25
Basel-Land (BL)
150
180 [11]
16
25/25
Schaffhausen (SH)
160
200
16
18/25
Appenzell A.Rh. (AR)
170
170
16
18/25
Appenzell I.Rh. (Al)
160/170 [12]
16
18/25
St. Gallen (SG)
170/190 [13]
190
16
18/25
Graubünden (GR)
150
175
16
20/25 [14]
Aargau (AG)
150
16
20/25
Thurgau (TG)
150
165
16
18/25
Tessin (TI)
183
183
15
20/20 [15]
Waadt (VD) [16]
140 [17]
185 [18]
16
20/25 [19]
Wallis (VS)
210/294 [20]
294/378 [21]
16
20/25
Neuenburg (NE) [22]
160/180
200/250
220/240
260/310
16
20/25 [23]
Genf (GE)
200/220 [24]
18
18/18
Jura (JU)
154/178 [25]
132 [26]
206
16
25/25

2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitskräfte mit Kindern mit Ausland

Ausländische Arbeitskräfte, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern. Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitskräften gleichgestellt (s. Tabelle zu Pkt. 1.).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kanton
Kinderzulage
Ausbildungszulage [27]
Altersgrenze
Berechtigte
Kinder
Ansatz je Kind und Monat
allgemeine
besonde-
re [28]
 
ZH
150
16
16/16 [29]
alle außer Pflk [30]
BE
160/190 [31]
16
20/25
LU
165/195 [33]
225
16
18/25
UR
190
16
18/25
eheliche u. Adk.
SZ
160
16
16/16
alle
OW
170
16
25/25
alle
NW
175/200 [35]
16
18/25
alle
GL
160
16
18/25
alle
ZG
200/250 [36]
16
20/25
eheliche u. Adk.
FR
200/220 [37]
260/280 [38]
15
20/25
alle
SO
170
18
18/25 [39]
alle
BS
150
180
16
25/25
alle außer Pflk.
BL
150
16
25/25
alle außer Pflk.
SH
160
200
16
18/25
AR
170
16
18/25
alle
AI
160/170 [41]
16
18/25
SG
170/190 [43]
16
18/16
GR
150
16
16/16
alle
AG
150
16
16/16
TG
150
16
16/16
alle
Tl
183
15
15/15
alle
VD
140 [46]
16
16/16
eheliche, aner-
kannte u. Adk.
VS
210/294 [47]
294/378 [48]
16
20/25
alle
NE [49]
160/180
200/250
16
16/16
alle
GE
200
15
15/15
alle
JU
154/178 [50]
132 [51]
16
16/16
alle

3. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kanton
Kinderzulage
Ausbildungszulage [52]
Einkommensgrenze
 
Ansatz je Kind und Monat
Grundbetrag
Kinderzuschlag
LU
165/195 [53]
195
36.000
6.000
UR
190
45.000
4.000
SZ
160
51.000
4.000
ZG
200/250 [54]
34.000
2.500
SH
160
200
AR
170
170
AI
160/170 [56]
26.000 [57]
SG
170/190 [58]
190
65.000
GR
150
175
GE
200/220 [59]

4. Familienzulagen in der Landwirtschaft

Leistungen nach Kantonsrecht jeweils zusätzlich zu Leistungen nach Bundesrecht. Kleinbäuerinnen/Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe wie landwirtschaftliche Arbeitskräfte, wenn ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt (i.Ü. Abstufung nach Höhe des Überschreitungsbetrags).

a) Landwirtschaftliche Arbeitskräfte (monatlich):

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kanton
Kinderzulage [60]
Ausbildungszulage [61]
Haushaltungs-
zulage
Talgebiet
Berggebiet
Talgebiet
Berggebiet
Bund
160/165
180/185
100
ZH [62]
-/-
-/-
-/-
-/-
FR
40/55
20/35
100/115
80/95
SH
40/35
20/15
SG
10/25
-/5
30/25
10/5
VD
VS
NE [67]
-/20
35/85
-/-
15/65
60/80
95/145
40/60
75/125
GE
200/220 [68]
100 [69]
JU
15

b) Selbständige in der Landwirtschaft (monatlich):

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kan-
ton
Kinderzulage [70]
Ausbildungszulage [71]
Haus-
hltgs-
zul.
Talgebiet
Berggebiet
Talgebiet
Berggebiet
unter
EKG
FLG
über
EKG
FLG [72]
unter
EKG
FLG
über
EKG
FLG [73]
unter
EKG
FLG
über
EKG
FLG [74]
unter
EKG
FLG
über
EKG
FLG [75]
Bund
160/165
180/185
ZH
SO
160/165
180/185
SH
160 [80]
160 [81]
40/35 [82]
200 [83]
20/15 [84]
200 [85]
SG
10/25
170/190 [86]
-/5
170/190 [87]
30/25
190 [88]
10/5
190 [89]
VD
44/70 [90]
44/70 [91]
44/70 [92]
44/70 [93]
VS
50/134
105/189
50/134
105/189
134/218
189/273
134/218
189/273
NE [94]
-/20
35/85
160/180
200/250
-/-
15/65
180/180
200/250
60/80
95/145
220/240
260/310
40/60
75/125
220/240
260/310
GE
200/220 [95]
200/220 [96]
JU
9/9 [97]
15 [98]

5. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Tabelle in neuem Fenster öffnen
FR:
Nichterwerbstätige, die seit mindestens sechs Monaten im Kanton ansässig sind und
deren Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht übersteigt
GE:
Nichterwerbstätige, die Wohnsitz im Kanton haben und dem AHVG unterstellt sind
JU:
Nichterwerbstätige, die wegen ihrer persönlichen Lage keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen können
SH:
Nichterwerbstätige, die seit mindestens einem Jahr Wohnsitz im Kanton haben und
deren steuerpflichtiges Vermögen bestimmte Grenzen nicht übersteigt
VS:
Nichterwerbstätige, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt

(Höhe jeweils wie Tabelle zu Pkt.1)

Anlage Tunesien

Berücksichtigung über die allgemeine Altersgrenze hinaus

  1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs: bei Besuch einer Grundschule

  2. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs: bei Berufsausbildung

  3. bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs:

    • bei Besuch einer höheren Schule, eines Gymnasiums, einer Fach- oder Berufsschule

    • bei Töchtern, die anstelle der Mutter den Haushalt führen

  4. ohne Altersgrenze: bei Behinderung

Anlage Vereinigtes Königreich

I. Berücksichtigung über die allgemeine Altersgrenze hinaus

  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs:

    Schulabgänger, die bei einem Career Office erfasst sind (zeitlich begrenzt)

  2. bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs:

    bei Besuch von Vollzeitunterricht (nichtuniversitäre Ausbildung)

    ausgenommen Kinder,

    • die mit dem Ziel eines Hochschulabschlusses studieren (Hochschulausbildung)

    • die ein Studium zur Vorbereitung auf das Lehramt betreiben

    • deren Arbeitgeber ihre Ausbildung bezahlt

    • die an einem staatlichen Ausbildungsprogramm teilnehmen

    • die Schwerbehindertengeld oder Ergänzungsbeihilfe (Sozialhilfe) aufgrund eigenen Anspruchs erhalten

II. Familienbeihilfesätze (Monatsbetrage in GBP)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Kindergeld
 
1. Kind
jedes weitere
für Zeitraum
 – 
49,62
40,30
 
 – 
62,40
41,60
 
 – 
65
43,33
 
ab
67,17
44,85

Anmerkung:

Bei Antragstellung vor Juni 1998 für 1. Kind eines Alleinerziehers stattdessen bis GBP 74.10 und ab GBP 76.05.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. Child Tax Credit (einkommens- und vermögensabhängig)
 
für Kinder
ab Geburt
65,65
 
ab Monat September nach Vollendung 11. Lebensjahr
90,57
 
ab Monat September nach Vollendung 16. Lebensjahr
112,45

bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres

Wenn Berechtigter

  • Wohnsitz im V.K. hat und

  • rechtmäßig erwerbstätig im Umfang von mindestens 16 Stunden/Woche ist

Anmerkung:

Seit als Bestandteil des Working Families Tax Credit gezahlt.

Bundesamt für Finanzen v.

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 241
BAAAC-36822

1Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage: in den Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze gezahlt.

2Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige (ZH: mindererwerbsfähige) und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

3BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre:
NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre.
GE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.

4BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre:
NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre.
GE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.

5Arbeitskräfte haben für ihre im Ausland wohnenden ehelichen Kinder lediglich Anspruch auf Familienzulagen bis zu deren vollendetem 16. Altersjahr.

6BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre:
NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre.
GE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.

7Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

8Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

9Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

10Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an invalid sind.

11Für im Ausland lebende Kinder in Ausbildung beträgt die Zulage 150 Franken.

12Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

13Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

14Für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. In den Kantonen TI und VD wird bei Zahlung einer halben IV-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt, zudem im TI bei Zahlung einer Viertelsrente drei Viertel einer Kinderzulage.

15Für behinderte Kinder in einer Spezialausbildung und Kinder in Ausbildung in der Schweiz.

16Gesetzliches Minimum; jede Kasse kann aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten mehr zahlen.

17Für das dritte und jedes weitere Kind werden zusätzlich 170 Franken pro Kind gezahlt, sofern die Kinder in der Schweiz leben Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 185 Franken.

18Für das dritte und jedes weitere Kind werden zusätzlich 170 Franken pro Kind gezahlt, sofern die Kinder in der Schweiz leben Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 185 Franken.

19Für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. In den Kantonen TI und VD wird bei Zahlung einer halben IV-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt, zudem im TI bei Zahlung einer Viertelsrente drei Viertel einer Kinderzulage.

20Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

21Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

22Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.

23Für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. In den Kantonen TI und VD wird bei Zahlung einer halben IV-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt, zudem im TI bei Zahlung einer Viertelsrente drei Viertel einer Kinderzulage.

24BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre:
NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre.
GE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.

25Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.

26Für Bezieher von Kinder- oder Ausbildungszulagen wird eine Haushaltungszulage von 132 Franken pro Monat gezahlt.

27Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage: in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze gezahlt.

28Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

29Für ausländische Arbeitskräfte mit Niederlassungsbewilligung werden die Kinderzulagen für erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr und für in Ausbildung begriffene Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr gezahlt.

30Pflk. = Pflegekinder; Adk. = Adoptivkinder.

31BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre.
NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre.
Für Kinder außerhalb des Fürstentums Liechtenstein und der Mitgliedstaaten der EU wird die Hälfte der Zulagen gezahlt.

32Anspruch für innerhalb und außerhalb der Ehe geborene Kinder sowie Adoptivkinder, im Kanton Bern zudem nur für Angehörige von Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen.

33BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre.
NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre.
Für Kinder außerhalb des Fürstentums Liechtenstein und der Mitgliedstaaten der EU wird die Hälfte der Zulagen gezahlt.

34Eigene Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, sofern diese in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist.

35BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre.
NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre.
Für Kinder außerhalb des Fürstentums Liechtenstein und der Mitgliedstaaten der EU wird die Hälfte der Zulagen gezahlt.

36Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

37Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

38Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

39Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für Kinder, die von Geburt oder Kindheit an invalid sind.

40Kinder- und Ausbildungszulagen werden der Kaufkraft des Wohnsitzstaates angepasst. Ausbildungszulagen gibt es nur für Kinder in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.

41Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

42Kinder in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst.

43Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

44Eigene Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, sofern diese in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist.

45Anspruch für innerhalb und außerhalb der Ehe geborene Kinder sowie Adoptivkinder, im Kanton Bern zudem nur für Angehörige von Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen.

46Gesetzliches Minimum; jede Kasse kann aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten mehr zahlen.

47Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

48Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

49Die Sätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.

50Der erste Satz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr.

51Für Bezieher von Kinderzulagen wird eine Haushaltungszulage von 132 Franken pro Monat gezahlt.

52Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage: in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (s. Tabelle zu Pkt. 1) ausgerichtet.

53Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre.

54Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

55Bei einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 60.000 Franken bzw. einem steuerpflichtigen Vermögen von mehr als 300.000 Franken bei Ehepaaren oder von mehr als 45.000 Franken Einkommen bzw. mehr als 200.000 Franken Vermögen bei Alleinstehenden besteht kein Anspruch.

56Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

57Bei einem steuerpflichtigen Einkommen unter 26.000 Franken ist jedes Kind, bei einem steuerpflichtigen Einkommen zwischen 26.000 und 38.000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38.000 Franken das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.

58Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.

59Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder zwischen 15 und 18 Jahren.

60Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage. In Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 20. oder 25. Altersjahres gezahlt.

61Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage. In Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 20. oder 25. Altersjahres gezahlt.

62Liegen die Ansätze gemäß FLG unter der kantonalen Zulage, wird die Differenz aufgrund des Zürcher Landwirtschaftsgesetzes gezahlt.

63Die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte haben Anspruch auf die Differenz zwischen den bundesrechtlichen Familienzulagen – allfällige Haushaltszulage inbegriffen – und den kantonalen Zulagen für Arbeitskräfte außerhalb der Landwirtschaft.

64Die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte haben Anspruch auf die Differenz zwischen den bundesrechtlichen Familienzulagen – allfällige Haushaltszulage inbegriffen – und den kantonalen Zulagen für Arbeitskräfte außerhalb der Landwirtschaft.

65Die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte haben Anspruch auf die Differenz zwischen den bundesrechtlichen Familienzulagen – allfällige Haushaltszulage inbegriffen – und den kantonalen Zulagen für Arbeitskräfte außerhalb der Landwirtschaft.

66Die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte haben Anspruch auf die Differenz zwischen den bundesrechtlichen Familienzulagen – allfällige Haushaltszulage inbegriffen – und den kantonalen Zulagen für Arbeitskräfte außerhalb der Landwirtschaft.

67Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.

68Das FLG findet keine Anwendung. Dennoch haben landwirtschaftliche Arbeitskräfte zu den darin festgelegten Bedingungen Anspruch auf mindestens gleiche Leistungen. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.

69Das FLG findet keine Anwendung. Dennoch haben landwirtschaftliche Arbeitskräfte zu den darin festgelegten Bedingungen Anspruch auf mindestens gleiche Leistungen. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.

70Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage. In Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 20. oder 25. Altersjahres gezahlt.

71Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage. In Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 20. oder 25. Altersjahres gezahlt.

72Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.

73Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.

74Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.

75Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.

76Liegen die Ansätze gemäß FLG unter der kantonalen Zulage, wird die Differenz aufgrund des Zürcher Landwirtschaftsgesetzes gezahlt.

77Liegen die Ansätze gemäß FLG unter der kantonalen Zulage, wird die Differenz aufgrund des Zürcher Landwirtschaftsgesetzes gezahlt.

78Liegen die Ansätze gemäß FLG unter der kantonalen Zulage, wird die Differenz aufgrund des Zürcher Landwirtschaftsgesetzes gezahlt.

79Liegen die Ansätze gemäß FLG unter der kantonalen Zulage, wird die Differenz aufgrund des Zürcher Landwirtschaftsgesetzes gezahlt.

80Selbständige in der Landwirtschaft, die keine Zulagen gemäß FLG beziehen können, sind den Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen gleichgestellt. Haben sie Anspruch auf Teilzulagen gemäß FLG, erhalten sie die Differenz.

81Selbständige in der Landwirtschaft, die keine Zulagen gemäß FLG beziehen können, sind den Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen gleichgestellt. Haben sie Anspruch auf Teilzulagen gemäß FLG, erhalten sie die Differenz.

82Selbständige in der Landwirtschaft, die keine Zulagen gemäß FLG beziehen können, sind den Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen gleichgestellt. Haben sie Anspruch auf Teilzulagen gemäß FLG, erhalten sie die Differenz.

83Selbständige in der Landwirtschaft, die keine Zulagen gemäß FLG beziehen können, sind den Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen gleichgestellt. Haben sie Anspruch auf Teilzulagen gemäß FLG, erhalten sie die Differenz.

84Selbständige in der Landwirtschaft, die keine Zulagen gemäß FLG beziehen können, sind den Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen gleichgestellt. Haben sie Anspruch auf Teilzulagen gemäß FLG, erhalten sie die Differenz.

85Selbständige in der Landwirtschaft, die keine Zulagen gemäß FLG beziehen können, sind den Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen gleichgestellt. Haben sie Anspruch auf Teilzulagen gemäß FLG, erhalten sie die Differenz.

86Sofern das steuerbare Einkommen 65.000 Franken nicht übersteigt.

87Sofern das steuerbare Einkommen 65.000 Franken nicht übersteigt.

88Sofern das steuerbare Einkommen 65.000 Franken nicht übersteigt.

89Sofern das steuerbare Einkommen 65.000 Franken nicht übersteigt.

90Bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet; vom 1.1. des 16. Altersjahres bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind das 20. Altersjahr vollendet, beträgt die Zulage 70 Franken.

91Bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet; vom 1.1. des 16. Altersjahres bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind das 20. Altersjahr vollendet, beträgt die Zulage 70 Franken.

92Bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet; vom 1.1. des 16. Altersjahres bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind das 20. Altersjahr vollendet, beträgt die Zulage 70 Franken.

93Bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet; vom 1.1. des 16. Altersjahres bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind das 20. Altersjahr vollendet, beträgt die Zulage 70 Franken.

94Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.

95Das FLG findet keine Anwendung. Dennoch haben landwirtschaftliche Arbeitskräfte zu den darin festgelegten Bedingungen Anspruch auf mindestens gleiche Leistungen. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.

96Das FLG findet keine Anwendung. Dennoch haben landwirtschaftliche Arbeitskräfte zu den darin festgelegten Bedingungen Anspruch auf mindestens gleiche Leistungen. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.

9710 Diese Zulage wird nicht an mitarbeitende Familienmitglieder gezahlt.

9811 Nur an Landwirtinnen/Landwirte im Berggebiet.