Familienleistungsausgleich; Vergleichbare Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Bezug: BStBl 2013 I S. 882
Die nachfolgend abgedruckte Übersicht listet diejenigen im Ausland gewährten Leistungen auf, welche die Zahlung von Kindergeld nach dem EStG ausschließen oder zur Zahlung von Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrags (vgl. DA-FamEStG 65.2) führen.
In DA-FamEStG 65.1.3 Abs. 1 Satz 2 ist ein Verweis auf diese Fundstelle aufzunehmen.
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Land | Familienbeihilfe (Kindergeld) | Kinderzuschuss zur Rente (soweit bekannt) | ||||||||||
Berechtigte | Kinder | Altersgrenze | Art und Höhe | Besonderhei- ten | ||||||||
Belgien | • | Arbeitnehmer, Selbstän- dige (Mindestdauer der Erwerbstätigkeit; Famili- enwohnsitz in B.) | • | eheliche Kinder | 31. August des Jahres, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet | • | Kindergeld-Grundbeträge | teilweise ein- kommensab- hängig | Kinderzuschuss zu Invali- den- und Altersrente (zusätzlich zur Familien- beihilfe möglich) | |||
• | erwerbsunfähige Arbeit- nehmer (einschl. Mutter- schaftsurlaub) | • | anerkannte nichteheliche Kinder | • | Alterszulage | |||||||
• | Arbeitslose | • | Kinder des Ehegatten | (darüber hinaus siehe Anlage Bel- gien) | • | Waisengeld | ||||||
• | Rentner | • | Geschwister | • | Zusatzbeihilfe für behinderte Kinder | |||||||
• | Halb- oder Vollwaisen | • | Pflegekinder | (siehe Anlage Belgien) | ||||||||
• | sonstige Kinder, für deren Unterhalt der Berechtigte im wesentlichen sorgt | |||||||||||
(Wohnsitz in B.) | ||||||||||||
Bulgarien | • | Arbeitnehmer | • | leibliche Kinder | Vollendung 16. Lebensjahr | • | Kindergeld (nach Kinderzahl gestaffelt) | |||||
• | Arbeitslose | • | angenommene Kinder | • | erhöhtes Kindergeld für Allein- erziehende | |||||||
• | Rentner | • | Stiefkinder | darüber hinaus bis zur Vollendung 18. Lebensjahr bei Schulausbil- dung | • | besonderes Kindergeld für be- hinderte Kinder | ||||||
• | Auszubildende | |||||||||||
Dänemark | Wohnsitz und volle Steuer- pflicht in D. | • | leibliche Kinder | Vollendung 18. Lebensjahr | • | Kindergeld | Zuschlag zur allg. Fami- lienbeihilfe bei Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familien- beihilfe möglich) | |||||
• | angenommene Kinder | • | gewöhnliche, zusätzliche, be- sondere Kinderzulage | |||||||||
• | Pflegekinder | • | Leistg. für Mehrlingsgeburt | |||||||||
(siehe Anlage Dänemark) | ||||||||||||
Finnland | Wohnsitz in F. | • | eheliche Kinder | Vollendung 17. Lebensjahr | • | Kindergeld (monatlich) | Abweichende Sätze in den Aland-Inseln Kein Anspruch wenn Kind In- validitätsrente nach Volks- rentengesetz bezieht | Kinderzuschuss zu Volks-, Erwerbsunfähig- keits- und Altersrente (zusätzlich zur Familien- beihilfe möglich) | ||||
• | für ehelich erklärte Kinder | 1. Kind | FIM | 535 | ||||||||
• | nichteheliche Kinder | 2. Kind | FIM | 657 | ||||||||
• | angenommene Kinder | 3. Kind | FIM | 779 | ||||||||
• | Pflegekinder | 4. Kind | FIM | 901 | ||||||||
jedes weitere | FIM | 1. 023 | ||||||||||
(Zuschlag von FIM 200 monatl. je Kind für Alleinerzieher) | ||||||||||||
• | Sonderleistg. für behinderte Kinder bis 16 Jahre je nach Belastung der Familie monall. FIM 414/967/1.796 | |||||||||||
Frankreich und über- seeische Departe- ments | Wohnsitz in F | Unterhaltsberechtigte Kinder | Vollendung 20. Lebensjahr | • | Kindergeld | Kinderzuschuss zu Alters- rente bei mindestens 3 Kindern (zusätzlich zur Familien- beihilfe möglich) | ||||||
• | Alterszuschlag | |||||||||||
• | Kleinkindbeihilfe | |||||||||||
• | Familienzuschlag | |||||||||||
• | Beihilfe zu Schuljahrsbeginn | |||||||||||
• | Sonderausbildungsbeihilfe für behinderte Kinder | |||||||||||
• | Waisengeld | |||||||||||
• | Beihilfe für Alleinerzieher | |||||||||||
(s. Anlage Frankreich) | ||||||||||||
Griechen- land | • | Im Vorjahr mindestens 50 Tage Arbeit, 2 Mo- nate Arbeitslosengeld, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsurlaub | • | leibliche Kinder | Vollendung 18. Lebensjahr | • | Kindergeld (einkommensabhängig) | Verheiratete Kinder werden nicht berück- sichtigt. | Kinderzuschuss zu Invali- den- und Altersrente (zusatzlich zur Familien- beihilfe möglich) | |||
• | nichterwerbstätige Müt- ter, die mit einem Solda- ten oder Gefangenen verheiratet sind | • | angenommene Kinder | |||||||||
• | nach G. zurückgekehrte griech. Emigranten | • | nichteheliche Kinder | darüber hinaus: | • | Zuschlag zum Kindergeld (einzelne Personengruppen) | ||||||
• | Kinder des Ehegatten | • | Vollendung 22. Lebensjahr bei Ausbildung | • | besondere Familienbeihilfe für Großfamilien | Familienbeihil- fen für Angehö- rige des öffent- lichen Dienstes | ||||||
• | Enkel | • | ohne Altersgrenze für behinderte Kinder | (siehe AnlageGriechenland) | ||||||||
• | Geschwister | |||||||||||
• | Nichten/Neffen | |||||||||||
• | Pflegekinder | |||||||||||
(siehe Anlage Griechenland) | ||||||||||||
Großbritan- nien | siehe Vereinigtes Königreich | |||||||||||
Irland | Wohnsitz in I. | Kinder, die der Berechtigte in sei- nen Haushalt aufgenommen hat oder die er unterhalt | Vollendung 16. Lebensjahr | • | Kindergeld (monatlich): | Kinderzuschuss zu Invali- den- und Altersrente (zusätzlich zur Familien- beihilfe möglich) | ||||||
darüber hinaus bis Vollendung 19. Lebensjahr bei: | 1. u. 2. Kind | £ IRL | 34,50 | |||||||||
• | ganztägigem Schul-/Hoch- schulbesuch | jedes weitere | £ IRL | 46 | ||||||||
• | ganztägiger Teilnahme an Be- rufsbildungsmaßnahmen für jugendl. Schulabbrecher | Bei Zwillingsgeburten 1½ facher, bei sonstigen Mehrlingsgeburten doppelter Monatssatz je Kind. | ||||||||||
• | körperlicher/geistiger Behinderung gemäß ärztlicher Bescheinigung | • | Sonderleistung für behinderte Kinder zwischen 2 – 16 Jahren, die zu Hause leben (monat- lich): 103,60 £ IRL | |||||||||
Island | Wohnsitz in I. | • | eheliche Kinder | Vollendung 16. Lebensjahr | Kindergeld (einkommens- und vermögensab hängig; siehe Anlage Island) | Vorschusszah- lungen am 1.2 und 1.5 | ||||||
• | für ehelich erklärte Kinder | |||||||||||
• | nichteheliche Kinder | |||||||||||
• | angenommene Kinder | |||||||||||
• | Pflegekinder | |||||||||||
Italien | • | Arbeitnehmer | • | leibliche Kinder | Vollendung 18. Lebensjahr | • | Familien- oder Haushalts- beihilfe (jeweils abhängig von der Zahl der Haushaltsange- hörigen und dem Familienein- kommen) | Keine Berück- sichtigung ver- heirateter Kin- der. Besondere Sät- ze für Kinder be- rechtigter (ehe- maliger) Selb- ständiger | Ergänzungsbetrag zu Un- fallrente der italienischen Staatlichen Versiche- rungsanstalt (zusätzlich zur Familien- beihilfe möglich) | |||
• | öffentlich Bedienstele | • | angenommene Kinder | • | Mehrkinderzuschlag | |||||||
• | arbeitnehmerähnliche Selbständige (freie Mit- arbeiter, bestimmte Freiberufler, Reisegewerbetreibende) | • | Kinder des Ehegatten | darüber hinaus | ||||||||
• | selbständige Landwirte, Halb-, Tellpachter | • | Pflegekinder | • | Kinder berechtigter (ehemali- ger) Selbständiger bis a) Vollendung 21. Lebensjahr bei Besuch Berufs-, höherer Schule, Lehrverhältnis b) Vollendung 26. Lebensjahr bei Studium | |||||||
• | Arbeitslose | • | Geschwister, Neffen, Nich- ten, Enkel, sofern Vollwaisen ohne Anspruch auf Waisen- rente | • | ohne Altersgrenze bei schwerer Behinderung | |||||||
• | Rentner | |||||||||||
• | Vollwaisen | |||||||||||
Kanada | • | Wohnsitz in K. oder | Vollendung 18. Lebensjahr | Child tax benefit (einkommensabhängig) | Keine Berück- sichtigg verhei- rat, Kinder Anspruchsaus- schluss durch sonst. Leistung, Sonderregelung in Quebec | Kinderzuschuss zu Rente (zusätzlich zur Famili- enbeihilfe möglich) | ||||||
• | Steuerpflicht in K. | |||||||||||
Kroatien | • | bis : sozialversicherte Arbeit- nehmer | Im Haushalt eines Berechtigten lebende | Vollendung 15. Lebensjahr | • | Kindergeld (einkommensabhängig) | Keine Berück- sichtigg. verhei- rat. Kinder | |||||
• | ab : Wohnsitz in K. kroatische Staatsange- hörigkeit | • | leibliche Kinder | darüber hinaus: | • | Zuschlag für geschiedene und ledige Mütter | ||||||
• | Stielkinder | für die übliche Dauer der Ausbil- dung (bei Studenten z.B. Fortfall nach 8 oder 10 Semestern) | ||||||||||
• | angenommene Kinder | |||||||||||
• | Pflegekinder | |||||||||||
• | Nichten, Neffen | |||||||||||
• | Enkelkinder | |||||||||||
Liechten- stein | • | Zivilrechtlicher Wohnsitz in L oder | • | leibliche Kinder | Vollendung 18. Lebensjahr | Kinderzulage (monatlich): | Berücksichtigg, verheirat. Kinder nur, wenn Eltern zur Unterhalts- leistg, verpflich- tet | Kinderrente zu Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familien- beihilfe möglich) | ||||
• | Erwerbstätigkeit (auch Selbständige) in L | • | angenommene Kinder | |||||||||
• | Kinder des Ehegatten | • | Kinder unter 10 Jahren | |||||||||
• | Pflegekinder | 1. u. 2. Kind je | SFR | 230 | ||||||||
jedes weitere | SFR | 280 | ||||||||||
• | ab Vollendg. 10. Lebensjahr: | |||||||||||
jedes Kind | SFR | 280 | ||||||||||
Luxemburg | Wohnsitz in L. | • | eheliche Kinder | Vollendung 18. Lebensjahr | • | Kindergeld | Berücksichtigg, verheirat Kinder über 18 Jahre, wenn sie in Ausbildung ste- hen | Kinderzuschuss zu Rente aus Rentenversicherung wenn Anspruch auf Rente vor dem entstanden ist; Kinderzuschuss in Unfall- versicherung (zusätzlich zur Familien- beihilfe möglich) | ||||
• | für ehelich erklärte Kinder | darüber hinaus: | • | Alterszulage | ||||||||
• | nichteheliche Kinder (beim Vater nur bei Anerkennung der Vaterschaft und Auf- nahme in Haushalt) | • | Vollendung 25. Lebensjahr bei Besuch einer Sekundär-, Hoch-, berufsbildenden Schule in Haupttätigkeit | • | zusätzliches Kindergeld für behinderte Kinder | |||||||
• | angenommene Kinder | • | ohne Altersgrenze: bei schwerer Behinderung (Feststellung vor Vollendung 18. Lebensjahr) | (siehe Anlage Luxemburg) | ||||||||
• | Kinder des Ehegatten Kinder, für die Personensor- ge/Vormundschaft per Ge- richtsbeschluss dauer haft übertragen worden ist | |||||||||||
Marokko | • | Arbeitnehmer (Mindest- dauer der Erwerbstätig- keit, Mindestlohn) | • | eheliche Kinder | Vollendung 12. Lebensjahr | Kindergeld | maximal sechs Kinder werden berücksichtigt | |||||
• | Rentner | • | nichteheliche Kinder | |||||||||
• | Hinterbliebene von Ar- beitnehmern/Rentnern | • | Kinder aus früherer Ehe ei- nes der Ehepartner | (darüber hinaus siehe Anlage Ma- rokko) | ||||||||
• | in den Haushall aufgenom- mene Kinder | |||||||||||
Mazedonien | Wohnsitz in M. | Im Haushalt eines Berechtigten lebende | Vollendung 19. Lebensjahr | • | Kindergeld (einkommensabhängig; Abstufung nach Alter) | nur die ersten drei Kinder wer- den berücksich- tigt (Reihenfolge der Geburt) | keine | |||||
• | leibliche Kinder | darüber hinaus: | • | Sonderzuschuss für behin- derte, nicht in einem Heim lebende Kinder | ||||||||
• | Stiefkinder | Vollendung 26. Lebensjahr bei Studium, Ausbildung, Behinderung | ||||||||||
• | angenommene Kinder | |||||||||||
• | Pflegekinder | |||||||||||
• | Nichten, Neffen | |||||||||||
• | Enkelkinder | |||||||||||
Niederlande | • | Wohnsitz in N. | • | leibliche Kinder | Vollendung 16. Lebensjahr | Kindergeld (abhängig von Familiengröße, Kin- desalter und -einkommen, Höhe des Unterhaltsbeitrags) | Anwendung ver- schiedener Kin- dergeld- Systeme je nach Geburtsdatum Zahlung viertel- jährlich. | |||||
• | ohne Wohnsitz in N. für niederland Staat im Ausland tätig, in N. steu- erpflichtiger Arbeitneh- mer, Leistungsbezug aus niederland, Renten-/ Krankenversicherung | • | Stiefkinder | |||||||||
• | Pflegekinder | (darüber hinaus siehe Anlage Nie- derlande) | ||||||||||
(Anspruchsberechtigter muss Sorgerecht haben oder Kind un- terhalten) | (siehe Anlage Niederlande) | |||||||||||
Norwegen | Versorgung eines Kindes in N. | • | eheliche Kinder | Vollendung 16. Lebensjahr (ab bis einschließlich des Monats vor Vollendung des 18. Le- bensjahres) | • | Kindergeld | Kinderzuschuss zu Invali- den-/Altersrente für Kind unter 18. Jahren (zusätzlich zur Familien- beihilfe möglich) | |||||
• | für ehelich erklärte Kinder | • | Zulage zum Kindergeld | |||||||||
• | nichteheliche Kinder | |||||||||||
• | angenommene Kinder | (siehe Anlage Norwegen) | ||||||||||
• | Pflegekinder | |||||||||||
Österreich | • | Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Ö oder | • | eigene Kinder | Vollendung 19. Lebensjahr (ab Vollendung 18. Lebensjahr ab- hängig vom eigenen Einkommen des Kindes) | • | Kindergeld | Keine Berück- sichtigung von Kindern die Unterhaltsan- sprüche gegen (früheren) Ehe- gatten haben Keine Berück- sichtigung bei Anspruch auf ausländisches Kindergeld. | Kinderzuschuss zu Rente aus ges Unfall- und Pen- sionsversicherung: Kin- derzulage zu Beschädig- tenrente aus Österr Kriegsopferversorgung (zusätzlich zu Familien- beihilfe möglich) | |||
• | bei Wohnsitz im Ausland Kinder und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ö | • | angenommene Kinder | • | Kinderabsetzbetrag | |||||||
• | Vollwaisen | • | Kinder des Ehegatten | daruber hinaus: | • | Zuschlag für erheblich behin- derte Kinder | ||||||
• | Pflegekinder | • | Vollendung 21. Lebensjahr bei Arbeitslosigkeit | (siehe Anlage Österreich) | ||||||||
• | Enkelkinder | • | Vollendung 26. Lebensjahr, bei Schul-/Berufsausbildung | |||||||||
(Kind lebt nicht auf Dauer im Ausland; Kind lebt im Haushalt des Berechtigten o wird über- wiegend von diesem unterhalten und lebt nicht im Haushalt eines anderen Berechtigten) | • | ohne Altersgrenze: behinderte Kinder | ||||||||||
Polen | • | Polnischer Staatsange- höriger. Wohnsitz in P. | • | eigene Kinder | Vollendung 16. Lebensjahr | Familienbeihilfe (einkommensab- hängig: Zeitraum bis ) monatlich für | an Alleinerzie- hende 73.80 PLN, wenn dem Kind Pflegebei- hilfe zusteht | keine | ||||
• | Ausländer mit ständiger Aufenthaltsgenehmigung oder Flüchtlingsstatus | • | Kinder des Ehegatten | 1. u. 2. Kind | PLN | 36.90 | ||||||
bei getrenntlebenden Eltern Haushaltsaufnahme maßgeb- lich | • | angenommene Kinder | darüber hinaus: | 3. Kind | PLN | 45.70 | ||||||
• | Enkelkinder | • | Vollendung 20. Lebensjahr: bei Ausbildung | jedes weitere | PLN | 57.70 | ||||||
• | Geschwister | • | ohne Altersgrenze: behinderte Pflegekinder | |||||||||
• | vom Berechtigten/Ehegat- ten gesetzlich betreute Kin- der | |||||||||||
• | Pflegekinder | |||||||||||
Portugal | • | Arbeitnehmer | • | unterhaltsberechtigte eigene Kinder | Vollendung 16. Lebensjahr | • | Kindergeld | |||||
• | Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung, Arbeitsun- fall, Berufskrankheit | • | angenommene Kinder | (darüber hinaus siehe Anlage Por- tugal) | • | Behindertengeld | ||||||
• | Mutterschaft | • | Kinder, deren Annahme als Kind beabsichtigt ist | (einkommensabhangig; siehe Anlage Portugal) | ||||||||
• | Rentenantragstellung | • | Kinder des Ehegatten | |||||||||
• | Arbeitslosigkeit | • | Kinder, für die Vormund- schaft besteht | |||||||||
• | Haft | • | Enkel, wenn Vollwaisen | |||||||||
• | Militärdienst | (Wohnsitz in P.) | ||||||||||
Rumänien | Wohnsitz in R. | • | leibliche Kinder | Vollendung 18. Lebensjahr | • | Kindergeld (monatlich) je Kind 65.000 Lei. bei behinderten Kindern verdoppelt | Auszahlung an das Kind | keine | ||||
• | angenommene Kinder | darüber hinaus bei Schulaus- bildung (einschl. Berufsschule) | • | Zusätzliches Kindergeld bei 2 Kindern 50.000 Lei. bei 3 Kin- dern 100.000 Lei. bei mehr als 3 Kindern 125.000 Lei | ||||||||
• | Stiefkinder | |||||||||||
Schweden | Wohnsitz in S. | • | eheliche Kinder | Vollendung 16. Lebensjahr | • | Grundkindergeld: jährlich je Kind SEK 10.200 | In Einzelfällen Kinderzu- schuss zu Rente (zusätzlich zur Familien- beihilfe möglich) | |||||
• | für ehelich erklärte Kinder | • | Kindergeldmehrbetrag; jährlich für | |||||||||
• | nichteheliche Kinder | darüber hinaus: Vollendung 19. Lebensjahr bei Schul- oder Berufsausbildung | 3. Kind | SEK | 2.724 | |||||||
• | angenommene Kinder | 4. Kind | SEK | 8.160 | ||||||||
• | Pflegekinder | jedes weitere | SEK | 10.200 | ||||||||
• | Studienbeihilfe für Kinder in Sekundarstufe II zum Satz des Grundkindergelds (auf 9 Mo- nate befristet) | |||||||||||
Schweiz | siehe Anlage Schweiz | Kinderrente zu Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familien- beihilfe möglich) | ||||||||||
Slowakische Republik | Wohnsitz in der S.R.: bei Ausländern (mit Ausnah- me anerkannter Flüchtlinge) ist ein einjähriger Mindestauf- enthalt erforderlich | • | leibliche Kinder | Vollendung 18. Lebensjahr | • | Kindergeld (einkommensabhängig; Abstufung nach Alter) | Eigener An- spruch über 18 Jahre aller Kin- der, wenn kein anderer Berech- tigter | Keine, auch Rentner ha- ben Anspruch auf das staatliche Kindergeld | ||||
• | Pflegekinder | • | Zuschlag für anspruchs berechtigte behinderte Kin- der | |||||||||
• | aufgrund der rechtsgültigen Entscheidung eines Gerichts oder Kreisamts | darüber hinaus: Vollendung 28. Lebensjahr bei Ausbildung | ||||||||||
(Wohnsitz in der S. R.) | ||||||||||||
Spanien | • | Wohnsitz in S. | unterhaltsberechtigte Kinder (Kindschaftsverhältnis ohne Be- deutung) | Vollendung 18. Lebensjahr | • | Regelkindergeld: monatl. je Kind ESP 4.035 | Zu Regelkinder- geld: Zahlung halbjährlich; Ab- schmelzung ab Eltern- Jahresein- kommen von ESP 1.237.899 (erhöht sich für zweites und je- des weitere Kind um je 15 %) | Kinderzuschlag in der ge- setzlichen Unfallversiche- rung (zusätzlich zur Familien- beihilfe möglich) | ||||
• | Arbeitnehmer (bei Erzie- hungsurlaub 12 Monate Weiterzahlung) | • | Kindergeld für behinderte Kinder (monatlich): unter 18 Jahren | |||||||||
• | Selbständige | darüber hinaus: ohne Altersgrenze bei Behinderung | mit Behinderg ab 33 % ESP 8.065 | |||||||||
• | Bezieher einer Sozial- versicherungs-/vorl. In- validenrente | über 18 Jahren | ||||||||||
• | Beamte der allg./Justiz- verwaltung/Streitkräfte | mit Behinderg | ||||||||||
ab 65 % ESP 39.060 | ||||||||||||
ab 75 % ESP 58.590 | ||||||||||||
Tschechien | Wohnsitz in T: | unterhaltsbedürftige Kinder (Wohnsitz in T:) | Vollendung 15. Lebensjahr | Kindergeld (Höhe abhängig von Alter des Kin- des und vom Familieneinkommen) | Ab vollendetem 18. Lebensjahr erhält das Kind selbst das Kin- dergeld ausge- zahlt. | Keine | ||||||
darüber hinaus. | ||||||||||||
• | Vollendung 18. Lebensjahr bei Arbeitslosigkeit | |||||||||||
• | Vollendung 26. Lebensjahr bei Ausbildung, Behinderung | |||||||||||
Tunesien | • | Arbeitnehmer (auch bei Arbeitsunfähigkeit) | • | eheliche Kinder | Vollendung 14. Lebensjahr | Kindergeld | Höchstens für drei Kinder. Teilwelse ein- kommensab- hängig. | |||||
• | Hinterbliebene von Arbeitnehmern bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit | • | für ehelich erklärte Kinder | (darüber hinaus siehe Anlage Tu- nesien) | ||||||||
• | Rentner | • | angenommene Kinder | |||||||||
• | Kinder aus früherer Ehe | |||||||||||
• | Kinder, für die Vormund- schaft oder Sorgerecht be- antragt worden ist | |||||||||||
Ungarn | • | Wohnsitz in U | • | leibliche Kinder | Vollendung 16. Lebensjahr | Kindergeld (einkommensabhängig) | keine | |||||
• | Ausländer mit ständiger Aufenthaltserlaubnis | • | Pflegekinder | |||||||||
• | Stiefkinder | darüber hinaus: | ||||||||||
• | Adoptivkinder | Vollendung 20. Lebensjahr bei Schulausbildung oder dauerhafter Erkrankung/Behinderung | ||||||||||
USA | Steuerpflichtig | Child Tax Credit keine vergleich- bare Leistung | Kinderrente zu Alters-/In- validenrente nach Bun- desrecht | |||||||||
Vereinigtes Königreich (Großbritan- nien) | • | In den letzten 52 Wo- chen vor Antragstellung mindestens 26 Wochen im V.K. gelebt | • | Kinder, die im Haushalt des Berechtigten leben | Vollendung 18. Lebensjahr | • | Kindergeld | Für Child Tax Credit gelten besondere Vor- aussetzungen (siehe Anlage V.K.) | Kinderzuschuss zur Ren- te | |||
• | steuerpflichtig | • | Kinder, für die der Berech- tigte Unterhalt mindestens in Höhe der Familienbeihilfe leistet | (darüber hinaus siehe Anlage Ver- einigtes Königreich) | • | Child Tax Credit | ||||||
(siehe Anlage Vereinigtes König- reich) |
Anlage Belgien
I. Berücksichtigung über die allgemeine Altersgrenze hinaus
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres:
wenn das Kind zu mindestens 66 v.H. geistig oder körperlich behindert ist
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei:
Berufsausbildung (einschl. Schul- oder Hochschulausbildung) oder berufsvorbereitenden Maßnahmen
Vorbereitung der Studienabschlussarbeit nach Beendigung des Studiums
Arbeitslosigkeit
ohne Altersgrenze mit gesonderten Sätzen (nicht dargestellt) bei:
behinderten Kindern, die vor dem 21 Jahre alt geworden sind
behinderten Waisen
behinderten Unterhaltsberechtigten eines erwerbsgeminderten Arbeitnehmers
Anmerkung: Es existieren z.T. Einkommensgrenzen.
II. Familienbeihilfesätze
1. Grundbeträge pro Monat:
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a) Regelkindergeld | 1. | Kind | BFR | 2.816 |
2. | Kind | BFR | 5.210 | |
3. | Kind u. weitere je | BFR | 7.778 | |
b) Kindergeld für Kinder von Arbeitslosen (ab dem 7. Monat) und Rentnern (zusätzlich zu Regelkinder- geld unter a) | 1. | Kind | BFR | 1.434 |
2. | Kind | BFR | 888 | |
3. | Kind u. weitere je | BFR | 156 | |
c) Waisengeld | je Waise | BFR | 10.815 | |
d) Kindergeld für Kinder von erwerbsunfähigen Arbeitnehmern (ab dem 7. Monat) und Invaliden (zusätzlich zu Regelkindergeld unter a) | 1. | Kind | BFR | 3.084 |
2. | Kind | BFR | 888 | |
3. | Kind u. weitere je | BFR | 156 | |
e) Kindergeld für in Pflegefamilien untergebrachte Kinder und für die unter Artikel 56d Absatz 3 des konsolidierten Gesetzes fallenden Kinder | 1. | Kind | BFR | 2.988 |
2. | Kind | BFR | 5.528 | |
3. | Kind u. weitere je | BFR | 7.778 |
2. Alterszulage pro Monat:
a) nach dem geborene Kinder
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Erstgeborene mit Ausnahme eines Kindes, das Grundbeträge nach Nr. 1b und Nr. 1d oder Zusatz- beihilfe für behinderte Kinder bezieht | 6–11 Jahre | BFR | 490 |
12–18 Jahre | BFR | 718 | |
über 18 Jahre | BFR | 758 | |
zwischen und geborene erste Kinder (ab 6 Jahren) | |||
BFR | 978 | ||
weitere Kinder | 6–11 Jahre | BFR | 978 |
12–18 Jahre | BFR | 1.436 | |
über 18 Jahre | BFR | 1.756 | |
b) vor dem geborene Kinder | geb. – | BFR | 978 |
geb. – (bis 18 J.) | BFR | 1.494 | |
geb. – (über 18 J.) | 1.567 | ||
geb. vor dem | BFR | 1.649 |
3. Monatliche Zusatzbeihilfe für behinderte Kinder unter 21 Jahren
(nicht bei Bezug von Grundbeträgen nach Nr. 1e)
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verbleibende Leistungsfähigkeit 0, 1, 2 oder 3 Punkte | BFR | 12.665 |
verbleibende Leistungsfähigkeit 4, 5 oder 6 Punkte | BFR | 13.864 |
verbleibende Leistungsfähigkeit 7, 8 oder 9 Punkte | BFR | 14.821 |
Anlage Dänemark
Familienbeihilfesätze (Jahresbeträge)
1. Kindergeld
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1. Kindergeld | |||
Für Kinder | unter 2 Jahre | DKR | 11.700 |
3 – 6 Jahre | DKR | 10.600 | |
7 – 18 Jahre | DKR | 8.400 | |
2. Gewöhnliche Kinderzulage | DKR | 3.692 |
Wenn
die Person, die für ein Kind das alleinige oder ein teilweises Sorgerecht hat, der einzige Ernährer ist;
beide oder eine der sorgeberechtigten Personen alleinstehend sind bzw. ist und das Kind bei jeder der beiden Personen gleich lange lebt, sofern das Kind nicht bei der nicht alleinstehenden Person gemeldet ist;
beide Eltern eines Kindes Altersrente oder vorgezogene Altersrente beziehen oder wenn diese Renten dem Elternteil oder beiden Eltern mit Rentenanspruch wegen Heimaufenthalts oder Langzeitaufenthalts im Krankenhaus gekürzt oder nicht ausgezahlt werden.
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3. Zusätzliche Kinderzulage | DKR | 3.756 |
Wenn die Person, die das Sorgerecht für ein oder mehrere Kinder hat, mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt und als Alleinernährer Kindergeld bezieht.
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4. Besondere Kinderzulage | |||
a) für Vollwaisen | DKR | 18.840 | |
b) wenn | DKR | 9.420 |
die Vaterschaft des Kindes nicht festgestellt wurde oder nur ein Elternteil des Kindes lebt
ein Elternteil oder beide Eltern Altersrente oder vorgezogene Altersrente beziehen und diese wegen Aufenthalts in einem Heim oder wegen eines Langzeitaufenthalts im Krankenhaus gekürzt oder nicht ausgezahlt wird
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5. Leistung für Mehrlingsgeburten (je Kind bis Vollendung 6. Lebensjahr) | DKR | 6.076 |
Es werden auch mehrere Zulagen gleichzeitig gezahlt.
Anlage Frankreich
Ab werden Familienbeihilfen grundsätzlich bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs gezahlt. Voraussetzung ist, dass das Kind kein Einkommen über 55 % des branchenübergreifenden Mindestlohns (SMIC = seit brutto 6.881. 18 FF) erzielt. Familienzuschlag wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, Beihilfe zum Schuljahresbeginn bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt.
Familienbeihilfesätze (Monatsbeträge)
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1. Kindergeld bei Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder von: | 2 | FF | 687 | |
3 | FF | 1.567 | ||
4 | FF | 2.447 | ||
5 | FF | 3.328 | ||
jedes weitere Kind | FF | 880 | ||
2. Alterszuschlag (mit Ausnahme des ältesten Kindes in Familien mit weniger als 3 Kindern) | 10–16 Jahre | FF | 193 | |
älter als 16 Jahre | FF | 343 | ||
3. Kleinkindbeihilfe | FF | 986 | ||
Ab dem 4. Lebensmonat bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs eine dem Kin- dergeld vergleichbare Leistung (einkommensabhängig) | ||||
4. Familienzuschlag | FF | 894 | ||
Wenn mindestens 3 Kinder im Alter von jeweils mindestens 3 Jahren vorhan- den sind (einkommensabhängig) | ||||
5. Beihilfe zum Schuljahresbeginn (einkommensabhängig) jeweils pauschal | FF | 429 | ||
6. Sonderausbildungsbeihilfe für behinderte Kinder | Hauptbeihilfe | FF | 687 | |
Zuschläge je nach Erforderlichkeit der Betreuung von besonderen Institutionen | Zuschlag 1. Kategorie | FF | 515 | |
Zuschlag 2. Kategorie | FF | 1.546 | ||
Zuschlag 3. Kategorie | FF | 5.726 | ||
7. Waisengeld | Vollwaise | FF | 644 | |
Halbwaise oder Kind einer unverheirateten Mutter | FF | 483 | ||
8. Beihilfe für Alleinerzieher/Kindesanteil (einkommensabhängig) maximal | FF | 1.073 |
Obere Einkommensgrenzen ( bis ; steuerpfl. Nettoeinkommen 1998)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zahl der Kinder | Höchstbeträge (FF) | |
ein Einkommen | zwei Einkommen/Alleinerzieher | |
1 | 109.501 | 144.710 |
2 | 131.400 | 166.610 |
3 | 157.681 | 192.890 |
4 | 183.961 | 219.170 |
jedes weitere | 26.280 | 26.280 |
Anlage Griechenland
I. Kinder (Besonderheiten)
nichteheliche Kinder: Vater hat Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihm die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss übertragen wurde
Kinder des Ehegatten: werden berücksichtigt. Wenn Berechtigter sie unterhält und Ehegatte keinen eigenen Anspruch auf Kindergeld hat
Enkel, Geschwister, Nichten, Neffen: werden berücksichtigt. Wenn sie mindestens Halbwaisen sind, vom Berechtigten unterhalten werden und der überlebende Elternteil keinen Kindergeldanspruch hat
Pflegekinder: werden berücksichtigt, wenn den Pflegeeltern die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss übertragen wurde und die leiblichen Eltern keinen Kindergeldanspruch haben
II. Familienbeihilfesätze (Monatsbeträge)
Anmerkung: Die Zahlung ist abhängig vom Bruttojahresentgelt.
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1. Kindergeld | 1. Kind | GRD | 2.000 | |
2. Kind | GRD | 6.000 | ||
3. Kind | GRD | 13.500 | ||
4. Kind | GRD | 16.400 |
Für das fünfte und jedes weitere Kind wird in allen Einkommensgruppen jeweils der um 2.750 GRD monatlich erhöhte Betrag für das vierte Kind gezahlt.
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2. Zuschlag zum Kindergeld | GRD | 1.250 |
Wenn
berechtigter Elternteil verwitwet ist oder der Ehegatte invalide (unter der Voraussetzung, dass der berechtigte Elternteil bzw. der invalide Ehegatte keine Hinterbliebenen-/Invaliditätsrente bezieht, die einen bestimmten Betrag übersteigt)
Ehegatte Wehrpflichtiger ist
Kind nicht ehelich, behindert oder Waise ist
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3. Besondere Familienbeihilfe für Großfamilien | 3. Kind | GRD | 500 | |
4. Kind | GRD | 750 | ||
jedes weitere Kind | GRD | 1.000 |
Anlage Island
Familienbeihilfesätze (Jahresbeträge)
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1. Eltern verheiratet o. Zusammenlebend | 1 Kind | IKR | 107.622 | |
jedes weitere | IKR | 128.105 | ||
2. Alleinerzieher | 1 Kind | IKR | 179.251 | |
jedes weitere | IKR | 183.874 | ||
3. Für Kinder im Alter von 0–7 Jahren zusätzlich | IKR | 31.703 |
Überschreitet das steuerpflichtige Jahreseinkommen den Betrag von IKR 1.198.807 (bei Alleinerziehenden IKR 599.404), wird das Kindergeld gekürzt um
5 % des übersteigenden Betrags für das erste Kind
9 % des übersteigenden Betrags für zwei Kinder
11 % des übersteigenden Betrags für drei oder mehr Kinder
Überschreitet das steuerpflichtige Vermögen den Betrag von IKR 8.771.598 (bei Alleinerziehenden IKR 6.579.243), wird das Kindergeld darüber hinaus gekürzt um
1.5 % des übersteigenden Betrags bei verheirateten oder zusammenlebenden Eltern
3 % des übersteigenden Betrags bei Alleinerziehern
Kindergeld wird auf Grundlage der Steuererklärung für das Vorjahr festgesetzt Daher im Geburtsjahr des Kindes und im Jahr der Wohnsitznahme in Island keine Leistung.
Anlage Luxemburg
I. Familienbeihilfesätze (Monatsbeträge)
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1. Kindergeld bei Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder von: | 1 | LFR | 5.371 | |
2 | LFR | 13.102 | ||
3 | LFR | 24.459 | ||
4 | LFR | 35.808 | ||
5 | LFR | 47.160 | ||
6 | LFR | 58.512 | ||
7 | LFR | 69.867 | ||
2. Alterszuschlag ab Vollendung | 6. Lebensjahr | LFR | 548 | |
12. Lebensjahr | LFR | 1.646 | ||
3. Zusätzliches Kindergeld für behinderte Kinder | LFR | 5.371 |
für ein Kind unter 18 Jahren, das im Vergleich zu einem normalen Kind gleichen Alters eine dauernde Minderung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % aufweist
Fortzahlung ohne Altersgrenze, wenn das Kind wegen eines Gebrechens/einer chronischen Erkrankung außerstande ist, für sich selbst zu sorgen, solange es keine Rente aus dem nationalen Solidaritätsfonds o. von einem anderen Träger der sozialen Sicherheit bezieht
Anlage Marokko
Berücksichtigung über die allgemeine Altersgrenze hinaus:
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs: bei Lehre
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs:
bei Studium
für Tochter oder Schwester, die im Haushalt des Berechtigten lebt und ausschließlich Hausarbeit verrichtet oder mindestens 2 Kinder von weniger als 12 Jahren erzieht, wenn deren Mutter arbeitet oder zu mehr als 70 % arbeits- und erwerbsunfähig ist.
ohne Altersgrenze:
bei Behinderung, wenn der Anspruch vor Erreichen der Altersgrenze anerkannt wurde
Anlage Niederlande
I. Berücksichtigung über die allgemeine Altersgrenze hinaus
Anspruch auf Kindergeld zum einfachen Satz für
Kinder unter 16 Jahre, die zum Haushalt des Berechtigen gehören oder weitgehend von ihm unterhalten werden, wenn sie nicht zu seinem Haushalt gehören
16- und 17-jährige Kinder, die im Rahmen einer allgemeinbildenden oder beruflichen Ausbildung an wenigstens 213 Unterrichtsstunden je Quartal teilnehmen, wobei der Berechtigte sich an den Unterhalts- und Studienkosten weitgehend beteiligt.
(Übergangsrecht: Kinder von 18–24 Jahre, wenn sie studieren und aufgrund des gewählten Studiengangs keinen Anspruch auf Studienbeihilfe nach dem Studienbeihilfegesetz haben.)
invalide Kinder zwischen 16 und 17 Jahren, wenn ihr Zustand mindestens ein Jahr lang gedauert hat oder voraussichtlich ein Jahr lang dauern wird. Ein Kind gilt als invalide, wenn es wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht imstande ist. 55 v.H. des Einkommens zu erzielen, das von körperlich Gesunden gleichen Alters erzielt werden kann. Der Berechtigte muss weitgehend zum Unterhalt des Kindes beitragen.
arbeitslose Kinder zwischen 16 und 17 Jahren (für längstens zwei Quartale). Das Kind muss beim Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet sein. Es darf bis zu 19 Stunden wöchentlich arbeiten oder eine Leistung nach dem Arbeitslosengeldgesetz oder eine entsprechende Leistung erhalten. Der Berechtigte muss zum Unterhalt des Kindes weitgehend beitragen.
Anspruch auf Kindergeld zum doppelten Satz für
Kinder unter 16 Jahre, die dem Haushalt des Berechtigten nicht angehören, weil sie (als Internatskinder) in Schul- oder Berufsausbildung stehen und vorwiegend vom Berechtigten unterhalten werden
Kinder unter 16 Jahre, die wegen Krankheit oder Gebrechen voraussichtlich im folgenden Jahr nicht zum Haushalt des Berechtigen gehören werden (z.B. Kinder in einem Pflegeheim), sowie invalide Kinder von 16–17 Jahren, die in einer besonderen Anstalt untergebracht sind
16- und 17-jährige Kinder, die in Ausbildung stehen oder arbeitslos sind, weder dem Haushalt des Berechtigten noch als leibliches, Stief- oder Pflegekind dem Haushalt einer anderen Person angehören, und die vorwiegend vom Berechtigten unterhalten werden
Anspruch auf Kindergeld zum dreifachen Satz:
im Rahmen einer Übergangsregelung auf einige Kinder von 18–24 Jahren beschränkt, die noch in Ausbildung stehen
Für Kinder ab vollendetem 18. Lebensjahr besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Nach einer Übergangsregelung besteht für Kinder ab vollendetem 17. Lebensjahr, die noch in Ausbildung stehen und für die Kindergeld im vierten Quartal 1995 bezogen wurde, der Anspruch auf Kindergeld zum einfachen, doppelten oder dreifachen Satz weiter bis zur Beendigung der Ausbildung, der das Kind im vierten Quartal 1995 nachgegangen ist.
Unterhaltsvoraussetzungen:
Bei einem Kind unter 16 Jahren, das dem Haushalt des Berechtigten angehört, wird ohne weiteres davon ausgegangen, dass es von diesem unterhalten wird. Für alle anderen Kindern besteht ein Anspruch nur dann, wenn der Berechtigte nachweisen kann, dass er sie unterhält.
Es wird davon ausgegangen, dass der Berechtigte
ein seinem Haushalt angehörendes 16- oder 17jähriges Kind vorwiegend unterhält, wenn dessen Quartalseinkommen unter HFL 2.291 liegt
ein nicht seinem Haushalt angehörendes Kind bis zur Vollendung des 17. Lebensjahrs vorwiegend unterhält, wenn dessen Quartalseinkommen unter HFL 3.243 liegt
ein nicht seinem Haushalt angehörendes Kind weitgehend unterhält, wenn dessen Quartalseinkommen unter HFL 3.243 liegt
ein studierendes Kind ab vollendetem 18. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr unterhält, wenn dessen Quartalseinkommen unter HFL 3.243 liegt
ein nicht seinem Haushalt angehörendes Kind nahezu ganz unterhält, wenn dessen Quartalseinkommen unter HFL 399 liegt
(In einigen Fällen muss der Berechtigte bestimmte Mindest-Unterhaltsbeträge nachweisen) Einkünfte aus Ferienarbeit während der Sommermonate Juni, Juli und August sind bis zu einem Nettobetrag von HFL 1.700 freigestellt. Der Mehrbetrag wird als Einkommen des Kindes berücksichtigt.
II. Familienbeihilfesätze (Quartalsbeträge in HFL pro Kind)
1. Vor dem geborene Kinder
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Anzahl der Kinder in der jeweiligen Altersgruppe | Alter von | |
6 – 11 oder 18 – 24 Jahre | 12 – 17 Jahre | |
1 | 446,37 | 525,14 |
2 | 504,20 | 593,18 |
3 | 523,48 | 615,86 |
4 | 565,86 | 665,72 |
5 | 591,29 | 695,63 |
6 | 608,23 | 715,57 |
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1. Nach dem geborene Kinder bei Alter von | 0 – 5 Jahre | 367,60 | |
6 – 11 Jahre | 446,37 | ||
12 – 17 Jahre | 525,14 |
Anlage Norwegen
Familienbeihilfesätze (Jahresbeträge)
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1. Kindergeld | 1. und 2. Kind | NOK | 9.948 | |
jedes weitere | NOK | 10.944 | ||
2. Zulage zum Kindergeld | ||||
a) für Kinder im Alter zwischen 1 und 3 Jahren je Kind | NOK | 7.884 | ||
b) bei Wohnsitz im Polargebiet (Finnmark, Troms Nord) je Kind | NOK | 3.792 | ||
c) für Alleinerzieher in Höhe eines fiktiven weiteren Kindes | ||||
d) für Alleinerzieher mit Kindern im Alter von 0–3 Jahren mit An- spruch auf c), die volle Übergangsleistung beziehen | NOK | 7.884 |
Anlage Österreich
Familienbeihilfesätze (Monatsbeträge in Euro)
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1. Kindergeld für | 1. Kind | 2. Kind | jedes weitere | ||
bis 9 Jahre | 105.40 | 118.20 | 130.90 | ||
10–18 Jahre | 123.60 | 136.40 | 149.10 | ||
ab 19 Jahre | 145.40 | 158.20 | 170.90 |
Anmerkung: erhöhter Anspruch ab Beginn des Kalenderjahrs der Vollendung des 10./19. Lebensjahrs
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2. Kinderabsetzbetrag | je Kind | 50,90 |
3. Zuschlag für erheblich behinderte Kinder | 131 |
Anlage Portugal
I. Berücksichtigung über die allgemeine Altersgrenze hinaus
vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
Kinder, die Primarschulausbildung/gleichwertiger Ausbildung stehen, weiterführende Kurse besuchen oder nach Abschluss des Ausbildungsgangs ein für einen entsprechenden Befähigungsnachweis erforderliches Praktikum absolvieren
vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr:
Kinder, die in Sekundarschulausbildung/gleichwertiger Ausbildung stehen, einen weiterführenden Ausbildungsgang oder am Ende ihres Ausbildungsgangs ein für einen entsprechenden Befähigungsnachweis erforderliches Praktikum absolvieren
vom vollendeten 21. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr:
Kinder, die an einer Hochschule/gleichwertigen Lehranstalt eingeschrieben sind oder ein für ein Diplom erforderliches Praktikum absolvieren
bis zum vollendeten 24. Lebensjahr:
behinderte Kinder, die einer auf die Art ihrer Behinderung zugeschnittenen persönl. erzieherischen/therapeutischen Betreuung zur Verhütung der Verschlimmerung ihres Zustands, Aufhebung oder Milderung der Folgen und vollständigen sozialen Integration bedürfen oder die – intern o. extern – eine Rehabilitationsanstalt besuchen oder dazu in der Lage sind
Nrn. 1–3 gelten auch für Berufsausbildungsgänge von vergleichbarem Niveau
Grenzen der Nrn. 1–3 werden um bis zu 3 Jahren heraufgesetzt, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass das Kind aufgrund Krankheit/Unfalls außerstande ist, an normaler Ausbildung teilzunehmen
II. Familienbeihilfesätze (Monatsbeträge in ESC)
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1. Kindergeld (je Kind) an Personen mit Einkommen | ||||
a) | bis zum 1.5fachen des Jahresmindestlohns | 1. und 2. Kind | jedes weitere | |
(erste Einkommensstufe) | bis Vollendung 1. Lebensjahr | 15.600 | 23.410 | |
ab Vollendung 1. Lebensjahr | 4.680 | 7.030 | ||
b) | ab dem 1.5fachen des Jahresmindestlohns | 1. und 2. Kind | jedes weitere | |
(zweite Einkommensstufe) | bis Vollendung 1. Lebensjahr | 11.950 | 16.070 | |
ab Vollendung 1. Lebensjahr | 3.210 | 4.350 | ||
c) | ab dem 8fachen des Jahresmindestlohns | 1. und 2. Kind | jedes weitere | |
(dritte Einkommensstufe) | bis Vollendung 1. Lebensjahr | 7.640 | 9.940 | |
ab Vollendung 1. Lebensjahr | 2.920 | 3.790 | ||
2. Behindertengeld (zusätzlich zu 1.) | bis Vollendung 14. Lebensjahr | ESC | 8.880 | |
vollendetes 14.–18. Lebensjahr | ESC | 12.930 | ||
vollendetes 18.–24. Lebensjahr | ESC | 17.310 |
Anlage Schweiz
Familienbeihilfesätze (in Franken)
(Stand ;
Quelle: AHI-Praxis 1/2001)
1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitskräfte mit Kindern in der Schweiz
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Kanton | Kinderzulage | Ausbildungszulage [1] | Altersgrenze | |
Ansatz je Kind und Monat | allgemeine | besondere [2] | ||
Zürich (ZH) | 150 | – | 16 | 20/25 |
Bern (BE) | 160/190 [3] | – | 16 | 20/25 |
Luzern (LU) | 165/195 [4] | 225 | 16 | 18/25 |
Uri (UR) | 190 | – | 16 | 18/25 |
Schwyz (SZ) | 160 | – | 16 | 18/25 [5] |
Obwalden (OW) | 170 | – | 16 | 25/25 |
Nidwalden (NW) | 175/200 [6] | – | 16 | 18/25 |
Glarus (GL) | 160 | – | 16 | 18/25 |
Zug (ZG) | 200/250 [7] | – | 16 | 20/25 |
Freiburg (FR) | 200/220 [8] | 260/280 [9] | 15 | 20/25 |
Solothurn (SO) | 170 | – | 18 | 18/25 [10] |
Basel-Stadt (BS) | 150 | 180 | 16 | 25/25 |
Basel-Land (BL) | 150 | 180 [11] | 16 | 25/25 |
Schaffhausen (SH) | 160 | 200 | 16 | 18/25 |
Appenzell A.Rh. (AR) | 170 | 170 | 16 | 18/25 |
Appenzell I.Rh. (Al) | 160/170 [12] | – | 16 | 18/25 |
St. Gallen (SG) | 170/190 [13] | 190 | 16 | 18/25 |
Graubünden (GR) | 150 | 175 | 16 | 20/25 [14] |
Aargau (AG) | 150 | – | 16 | 20/25 |
Thurgau (TG) | 150 | 165 | 16 | 18/25 |
Tessin (TI) | 183 | 183 | 15 | 20/20 [15] |
Waadt (VD) [16] | 140 [17] | 185 [18] | 16 | 20/25 [19] |
Wallis (VS) | 210/294 [20] | 294/378 [21] | 16 | 20/25 |
Neuenburg (NE) [22] | 160/180 200/250 | 220/240 260/310 | 16 | 20/25 [23] |
Genf (GE) | 200/220 [24] | – | 18 | 18/18 |
Jura (JU) | 206 | 16 | 25/25 |
2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitskräfte mit Kindern mit Ausland
Ausländische Arbeitskräfte, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern. Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitskräften gleichgestellt (s. Tabelle zu Pkt. 1.).
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Kanton | Kinderzulage | Ausbildungszulage [27] | Altersgrenze | Berechtigte Kinder | |
Ansatz je Kind und Monat | allgemeine | besonde- re [28] | |||
ZH | 150 | – | 16 | 16/16 [29] | alle außer Pflk [30] |
BE | 160/190 [31] | – | 16 | 20/25 | |
LU | 165/195 [33] | 225 | 16 | 18/25 | |
UR | 190 | – | 16 | 18/25 | eheliche u. Adk. |
SZ | 160 | – | 16 | 16/16 | alle |
OW | 170 | – | 16 | 25/25 | alle |
NW | 175/200 [35] | – | 16 | 18/25 | alle |
GL | 160 | – | 16 | 18/25 | alle |
ZG | 200/250 [36] | – | 16 | 20/25 | eheliche u. Adk. |
FR | 200/220 [37] | 260/280 [38] | 15 | 20/25 | alle |
SO | 170 | – | 18 | 18/25 [39] | alle |
BS | 150 | 180 | 16 | 25/25 | alle außer Pflk. |
BL | 150 | – | 16 | 25/25 | alle außer Pflk. |
SH | 160 | 200 | 16 | 18/25 | |
AR | 170 | – | 16 | 18/25 | alle |
AI | 160/170 [41] | – | 16 | 18/25 | |
SG | 170/190 [43] | – | 16 | 18/16 | |
GR | 150 | – | 16 | 16/16 | alle |
AG | 150 | – | 16 | 16/16 | |
TG | 150 | – | 16 | 16/16 | alle |
Tl | 183 | – | 15 | 15/15 | alle |
VD | 140 [46] | – | 16 | 16/16 | eheliche, aner- kannte u. Adk. |
VS | 210/294 [47] | 294/378 [48] | 16 | 20/25 | alle |
NE [49] | 160/180 200/250 | – | 16 | 16/16 | alle |
GE | 200 | – | 15 | 15/15 | alle |
JU | – | 16 | 16/16 | alle |
3. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe
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Kanton | Kinderzulage | Ausbildungszulage [52] | Einkommensgrenze | |
Ansatz je Kind und Monat | Grundbetrag | Kinderzuschlag | ||
LU | 165/195 [53] | 195 | 36.000 | 6.000 |
UR | 190 | – | 45.000 | 4.000 |
SZ | 160 | – | 51.000 | 4.000 |
ZG | 200/250 [54] | – | 34.000 | 2.500 |
SH | 160 | 200 | – | |
AR | 170 | 170 | – | – |
AI | 160/170 [56] | – | 26.000 [57] | – |
SG | 170/190 [58] | 190 | 65.000 | – |
GR | 150 | 175 | – | – |
GE | 200/220 [59] | – | – | – |
4. Familienzulagen in der Landwirtschaft
Leistungen nach Kantonsrecht jeweils zusätzlich zu Leistungen nach Bundesrecht. Kleinbäuerinnen/Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe wie landwirtschaftliche Arbeitskräfte, wenn ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt (i.Ü. Abstufung nach Höhe des Überschreitungsbetrags).
a) Landwirtschaftliche Arbeitskräfte (monatlich):
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Kanton | Kinderzulage [60] | Ausbildungszulage [61] | Haushaltungs- zulage | ||
Talgebiet | Berggebiet | Talgebiet | Berggebiet | ||
Bund | 160/165 | 180/185 | – | – | 100 |
ZH [62] | -/- | -/- | -/- | -/- | – |
FR | 40/55 | 20/35 | 100/115 | 80/95 | – |
SH | – | – | 40/35 | 20/15 | – |
SG | 10/25 | -/5 | 30/25 | 10/5 | – |
VD | – | – | – | – | – |
VS | – | ||||
NE [67] | -/20 35/85 | -/- 15/65 | 60/80 95/145 | 40/60 75/125 | – |
GE | 200/220 [68] | – | – | – | 100 [69] |
JU | – | – | – | – | 15 |
b) Selbständige in der Landwirtschaft (monatlich):
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Kan- ton | Kinderzulage [70] | Ausbildungszulage [71] | Haus- hltgs- zul. | ||||||
Talgebiet | Berggebiet | Talgebiet | Berggebiet | ||||||
unter EKG FLG | unter EKG FLG | unter EKG FLG | unter EKG FLG | ||||||
Bund | 160/165 | – | 180/185 | – | – | – | – | – | – |
ZH | – | – | – | – | – | ||||
SO | – | 160/165 | – | 180/185 | – | – | – | – | – |
SH | – | 160 [80] | – | 160 [81] | 40/35 [82] | 200 [83] | 20/15 [84] | 200 [85] | – |
SG | 10/25 | 170/190 [86] | -/5 | 170/190 [87] | 30/25 | 190 [88] | 10/5 | 190 [89] | – |
VD | 44/70 [90] | 44/70 [91] | 44/70 [92] | 44/70 [93] | – | – | – | – | – |
VS | 50/134 | 105/189 | 50/134 | 105/189 | 134/218 | 189/273 | 134/218 | 189/273 | – |
NE [94] | -/20 35/85 | 160/180 200/250 | -/- 15/65 | 180/180 200/250 | 60/80 95/145 | 220/240 260/310 | 40/60 75/125 | 220/240 260/310 | – |
GE | 200/220 [95] | 200/220 [96] | – | – | – | – | – | – | – |
JU | 9/9 [97] | – | – | – | – | – | – | – | 15 [98] |
5. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige
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• | FR: | Nichterwerbstätige, die seit mindestens sechs Monaten im Kanton ansässig sind und deren Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht übersteigt |
• | GE: | Nichterwerbstätige, die Wohnsitz im Kanton haben und dem AHVG unterstellt sind |
• | JU: | Nichterwerbstätige, die wegen ihrer persönlichen Lage keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können |
• | SH: | Nichterwerbstätige, die seit mindestens einem Jahr Wohnsitz im Kanton haben und deren steuerpflichtiges Vermögen bestimmte Grenzen nicht übersteigt |
• | VS: | Nichterwerbstätige, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt |
(Höhe jeweils wie Tabelle zu Pkt.1)
Anlage Tunesien
Berücksichtigung über die allgemeine Altersgrenze hinaus
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs: bei Besuch einer Grundschule
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs: bei Berufsausbildung
bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs:
bei Besuch einer höheren Schule, eines Gymnasiums, einer Fach- oder Berufsschule
bei Töchtern, die anstelle der Mutter den Haushalt führen
ohne Altersgrenze: bei Behinderung
Anlage Vereinigtes Königreich
I. Berücksichtigung über die allgemeine Altersgrenze hinaus
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs:
Schulabgänger, die bei einem Career Office erfasst sind (zeitlich begrenzt)
bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs:
bei Besuch von Vollzeitunterricht (nichtuniversitäre Ausbildung)
ausgenommen Kinder,
die mit dem Ziel eines Hochschulabschlusses studieren (Hochschulausbildung)
die ein Studium zur Vorbereitung auf das Lehramt betreiben
deren Arbeitgeber ihre Ausbildung bezahlt
die an einem staatlichen Ausbildungsprogramm teilnehmen
die Schwerbehindertengeld oder Ergänzungsbeihilfe (Sozialhilfe) aufgrund eigenen Anspruchs erhalten
II. Familienbeihilfesätze (Monatsbetrage in GBP)
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1. Kindergeld | 1. Kind | jedes weitere | |
für Zeitraum | – | 49,62 | 40,30 |
– | 62,40 | 41,60 | |
– | 65 | 43,33 | |
ab | 67,17 | 44,85 |
Bei Antragstellung vor Juni 1998 für 1. Kind eines Alleinerziehers stattdessen bis GBP 74.10 und ab GBP 76.05.
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2. Child Tax Credit (einkommens- und vermögensabhängig) | ||
für Kinder | ab Geburt | 65,65 |
ab Monat September nach Vollendung 11. Lebensjahr | 90,57 | |
ab Monat September nach Vollendung 16. Lebensjahr | 112,45 |
bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres
Wenn Berechtigter
Wohnsitz im V.K. hat und
rechtmäßig erwerbstätig im Umfang von mindestens 16 Stunden/Woche ist
Seit als Bestandteil des Working Families Tax Credit gezahlt.
Bundesamt für Finanzen v.
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 241
BAAAC-36822
1Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage: in den Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze gezahlt.
2Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige (ZH: mindererwerbsfähige) und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.
3BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre:
NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre.
GE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.
4BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre:
NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre.
GE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.
5Arbeitskräfte haben für ihre im Ausland wohnenden ehelichen Kinder lediglich Anspruch auf Familienzulagen bis zu deren vollendetem 16. Altersjahr.
6BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre:
NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre.
GE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.
7Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
8Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
9Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
10Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an invalid sind.
11Für im Ausland lebende Kinder in Ausbildung beträgt die Zulage 150 Franken.
12Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
13Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
14Für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. In den Kantonen TI und VD wird bei Zahlung einer halben IV-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt, zudem im TI bei Zahlung einer Viertelsrente drei Viertel einer Kinderzulage.
15Für behinderte Kinder in einer Spezialausbildung und Kinder in Ausbildung in der Schweiz.
16Gesetzliches Minimum; jede Kasse kann aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten mehr zahlen.
17Für das dritte und jedes weitere Kind werden zusätzlich 170 Franken pro Kind gezahlt, sofern die Kinder in der Schweiz leben Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 185 Franken.
18Für das dritte und jedes weitere Kind werden zusätzlich 170 Franken pro Kind gezahlt, sofern die Kinder in der Schweiz leben Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 185 Franken.
19Für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. In den Kantonen TI und VD wird bei Zahlung einer halben IV-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt, zudem im TI bei Zahlung einer Viertelsrente drei Viertel einer Kinderzulage.
20Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
21Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
22Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.
23Für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. In den Kantonen TI und VD wird bei Zahlung einer halben IV-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt, zudem im TI bei Zahlung einer Viertelsrente drei Viertel einer Kinderzulage.
24BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre:
NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre.
GE: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.
25Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern.
26Für Bezieher von Kinder- oder Ausbildungszulagen wird eine Haushaltungszulage von 132 Franken pro Monat gezahlt.
27Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage: in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, wird die Kinderzulage bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze gezahlt.
28Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.
29Für ausländische Arbeitskräfte mit Niederlassungsbewilligung werden die Kinderzulagen für erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr und für in Ausbildung begriffene Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr gezahlt.
30Pflk. = Pflegekinder; Adk. = Adoptivkinder.
31BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre.
NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre.
Für Kinder außerhalb des Fürstentums Liechtenstein und der Mitgliedstaaten der EU wird die Hälfte der Zulagen gezahlt.
32Anspruch für innerhalb und außerhalb der Ehe geborene Kinder sowie Adoptivkinder, im Kanton Bern zudem nur für Angehörige von Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen.
33BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre.
NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre.
Für Kinder außerhalb des Fürstentums Liechtenstein und der Mitgliedstaaten der EU wird die Hälfte der Zulagen gezahlt.
34Eigene Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, sofern diese in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist.
35BE und LU: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre.
NW: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 16 Jahren, der zweite für Kinder über 16 Jahre.
Für Kinder außerhalb des Fürstentums Liechtenstein und der Mitgliedstaaten der EU wird die Hälfte der Zulagen gezahlt.
36Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
37Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
38Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
39Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für Kinder, die von Geburt oder Kindheit an invalid sind.
40Kinder- und Ausbildungszulagen werden der Kaufkraft des Wohnsitzstaates angepasst. Ausbildungszulagen gibt es nur für Kinder in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
41Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
42Kinder in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht; die Ansätze werden der dortigen Kaufkraft angepasst.
43Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
44Eigene Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, sofern diese in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist.
45Anspruch für innerhalb und außerhalb der Ehe geborene Kinder sowie Adoptivkinder, im Kanton Bern zudem nur für Angehörige von Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen.
46Gesetzliches Minimum; jede Kasse kann aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten mehr zahlen.
47Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
48Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
49Die Sätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.
50Der erste Satz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr.
51Für Bezieher von Kinderzulagen wird eine Haushaltungszulage von 132 Franken pro Monat gezahlt.
52Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage: in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (s. Tabelle zu Pkt. 1) ausgerichtet.
53Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahre.
54Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
55Bei einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 60.000 Franken bzw. einem steuerpflichtigen Vermögen von mehr als 300.000 Franken bei Ehepaaren oder von mehr als 45.000 Franken Einkommen bzw. mehr als 200.000 Franken Vermögen bei Alleinstehenden besteht kein Anspruch.
56Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
57Bei einem steuerpflichtigen Einkommen unter 26.000 Franken ist jedes Kind, bei einem steuerpflichtigen Einkommen zwischen 26.000 und 38.000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38.000 Franken das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt.
58Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
59Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder zwischen 15 und 18 Jahren.
60Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage. In Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 20. oder 25. Altersjahres gezahlt.
61Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage. In Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 20. oder 25. Altersjahres gezahlt.
62Liegen die Ansätze gemäß FLG unter der kantonalen Zulage, wird die Differenz aufgrund des Zürcher Landwirtschaftsgesetzes gezahlt.
63Die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte haben Anspruch auf die Differenz zwischen den bundesrechtlichen Familienzulagen – allfällige Haushaltszulage inbegriffen – und den kantonalen Zulagen für Arbeitskräfte außerhalb der Landwirtschaft.
64Die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte haben Anspruch auf die Differenz zwischen den bundesrechtlichen Familienzulagen – allfällige Haushaltszulage inbegriffen – und den kantonalen Zulagen für Arbeitskräfte außerhalb der Landwirtschaft.
65Die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte haben Anspruch auf die Differenz zwischen den bundesrechtlichen Familienzulagen – allfällige Haushaltszulage inbegriffen – und den kantonalen Zulagen für Arbeitskräfte außerhalb der Landwirtschaft.
66Die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte haben Anspruch auf die Differenz zwischen den bundesrechtlichen Familienzulagen – allfällige Haushaltszulage inbegriffen – und den kantonalen Zulagen für Arbeitskräfte außerhalb der Landwirtschaft.
67Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.
68Das FLG findet keine Anwendung. Dennoch haben landwirtschaftliche Arbeitskräfte zu den darin festgelegten Bedingungen Anspruch auf mindestens gleiche Leistungen. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.
69Das FLG findet keine Anwendung. Dennoch haben landwirtschaftliche Arbeitskräfte zu den darin festgelegten Bedingungen Anspruch auf mindestens gleiche Leistungen. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.
70Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage. In Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 20. oder 25. Altersjahres gezahlt.
71Der erste Satz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage. In Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 20. oder 25. Altersjahres gezahlt.
72Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.
73Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.
74Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.
75Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze.
76Liegen die Ansätze gemäß FLG unter der kantonalen Zulage, wird die Differenz aufgrund des Zürcher Landwirtschaftsgesetzes gezahlt.
77Liegen die Ansätze gemäß FLG unter der kantonalen Zulage, wird die Differenz aufgrund des Zürcher Landwirtschaftsgesetzes gezahlt.
78Liegen die Ansätze gemäß FLG unter der kantonalen Zulage, wird die Differenz aufgrund des Zürcher Landwirtschaftsgesetzes gezahlt.
79Liegen die Ansätze gemäß FLG unter der kantonalen Zulage, wird die Differenz aufgrund des Zürcher Landwirtschaftsgesetzes gezahlt.
80Selbständige in der Landwirtschaft, die keine Zulagen gemäß FLG beziehen können, sind den Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen gleichgestellt. Haben sie Anspruch auf Teilzulagen gemäß FLG, erhalten sie die Differenz.
81Selbständige in der Landwirtschaft, die keine Zulagen gemäß FLG beziehen können, sind den Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen gleichgestellt. Haben sie Anspruch auf Teilzulagen gemäß FLG, erhalten sie die Differenz.
82Selbständige in der Landwirtschaft, die keine Zulagen gemäß FLG beziehen können, sind den Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen gleichgestellt. Haben sie Anspruch auf Teilzulagen gemäß FLG, erhalten sie die Differenz.
83Selbständige in der Landwirtschaft, die keine Zulagen gemäß FLG beziehen können, sind den Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen gleichgestellt. Haben sie Anspruch auf Teilzulagen gemäß FLG, erhalten sie die Differenz.
84Selbständige in der Landwirtschaft, die keine Zulagen gemäß FLG beziehen können, sind den Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen gleichgestellt. Haben sie Anspruch auf Teilzulagen gemäß FLG, erhalten sie die Differenz.
85Selbständige in der Landwirtschaft, die keine Zulagen gemäß FLG beziehen können, sind den Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen gleichgestellt. Haben sie Anspruch auf Teilzulagen gemäß FLG, erhalten sie die Differenz.
86Sofern das steuerbare Einkommen 65.000 Franken nicht übersteigt.
87Sofern das steuerbare Einkommen 65.000 Franken nicht übersteigt.
88Sofern das steuerbare Einkommen 65.000 Franken nicht übersteigt.
89Sofern das steuerbare Einkommen 65.000 Franken nicht übersteigt.
90Bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet; vom 1.1. des 16. Altersjahres bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind das 20. Altersjahr vollendet, beträgt die Zulage 70 Franken.
91Bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet; vom 1.1. des 16. Altersjahres bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind das 20. Altersjahr vollendet, beträgt die Zulage 70 Franken.
92Bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet; vom 1.1. des 16. Altersjahres bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind das 20. Altersjahr vollendet, beträgt die Zulage 70 Franken.
93Bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet; vom 1.1. des 16. Altersjahres bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Kind das 20. Altersjahr vollendet, beträgt die Zulage 70 Franken.
94Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind.
95Das FLG findet keine Anwendung. Dennoch haben landwirtschaftliche Arbeitskräfte zu den darin festgelegten Bedingungen Anspruch auf mindestens gleiche Leistungen. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.
96Das FLG findet keine Anwendung. Dennoch haben landwirtschaftliche Arbeitskräfte zu den darin festgelegten Bedingungen Anspruch auf mindestens gleiche Leistungen. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 15 Jahren, der zweite für Kinder über 15 Jahre.
9710 Diese Zulage wird nicht an mitarbeitende Familienmitglieder gezahlt.
9811 Nur an Landwirtinnen/Landwirte im Berggebiet.