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Standortübergreifende ärztliche Teilgemeinschaftspraxen
Auf der Grundlage von § 18 Musterberufsordnung für Ärzte können sich Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen – auch beschränkt auf einzelne Leistungen – zu einer Berufsausübungsgemeinschaft, medizinischen Kooperationsgemeinschaft sowie zu Praxisverbünden oder Oraganisationsgemeinschaften zusammenschließen. Hiernach können Ärzte neben ihren Einzelpraxen oder Gemeinschaftspraxen standortübergreifende interdisziplinäre Teilgemeinschaftspraxen betrieben. Diese sind als Mitunternehmerschaften zu behandeln. Die Tätigkeit der Ärzte in der Mitunternehmerschaft führt grundsätzlich zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. von § 18 EStG. Etwas anderes gilt, sofern die Mitunternehmerschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch eine schädliche gewerbliche Tätigkeit ausübt od...