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Einspruchsführer in Fällen einheitlich und gesonderter Feststellung
In Fällen einheitlich und gesonderter Feststellung sind nur die in § 352 AO bezeichneten Personen einspruchsbefugt. Insbesondere die Einschränkung der Einspruchsbefugnis gem. § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nach h. M. dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann. In den Fällen des § 352 Abs. 2 AO handelt der Einspruchsbevollmächtigte als Prozessstandschafter für die Gemeinschafter. Dies hat zur Folge, dass bei zulässiger Einspruchseinlegung auch das Rubrum einer ggf. notwendigen Einspruchsentscheidung entsprechend zu fassen ist. D. h., Einspruchsführer ist die Personengesellschaft vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer oder der Einspruchsbevollmächtigte. Die Gesellschafter/...