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Ermittlung des Bedarfswerts eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden
Wenn sich die übliche Miete eines Restaurationsbetriebs nicht aus einem Mietspiegel oder einer Mietdatenbank ableiten lässt, kein Vergleichsobjekt existiert und kein regionaler Markt zur Vermietung des Bewertungsobjekts vorhanden ist, kann die übliche Miete i. S. von § 146 Abs. 3 Satz 1 BewG nicht ermittelt werden. An ihre Stelle darf keine Ermittlung der üblichen Miete allein anhand des mit dem Restaurant erzielten Umsatzes treten. Vielmehr ist die Bewertung dann nach §§ 147, 148 BewG durchzuführen.