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Abgabenordnung | Einschränkende Auslegung des § 174 Abs. 3 AO
Erfährt der Steuerpflichtige während des Einspruchsverfahrens, dass eine anderweitige Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts nicht in Betracht kommt und nimmt er die Gelegenheit, gegen die geänderte Auffassung der Finanzbehörde vorzugehen, nicht wahr, findet nach dem NWB BAAAC-36608 § 174 Abs. 3 Satz 1 AO später keine Anwendung. – Anmerkung: Kann der Steuerpflichtige verlangen, dass ein Steuerbescheid nachträglich zu seinen Gunsten geändert wird, weil angebliche betriebliche Aufwendungen in ihm nicht berücksichtigt worden sind (Rechtgrundlage: § 174 Abs. 3 AO), obwohl der Steuerpflichtige von vornherein (vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheids) wusste, dass das Finanzamt diese Aufwendungen nicht anerkennen will? Dass diese Frage verneint werden muss, liegt auf der ...