Grobes Verschulden bei Unterlassung ausdrücklich geforderter Angaben in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung
Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machten im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre zunächst keine Angaben zu den Wegen der Klägerin zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) und das Finanzgericht (FG) verneinten beide die Möglichkeit einer Änderung der erklärungsgemäß ergangenen, bestandskräftig gewordenen Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), da die Kläger ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der von der Klägerin jeweils in Fahrgemeinschaft mit dem Kläger zurückgelegten Wegstrecke treffe.
II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegt im Streitfall nicht vor.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (vgl. BFH-Beschlüsse vom XI B 119/99, BFH/NV 2000, 1239; vom III B 60/92, BFH/NV 1996, 74; vom XI B 71/99, BFH/NV 2000, 1180). Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 43/98, BFH/NV 1999, 1477; vom I B 121/99, BFH/NV 2000, 1477; vom VIII B 78/99, BFH/NV 2000, 1201). Dagegen genügt eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen nicht (vgl. , BFH/NV 1994, 718).
Im Streitfall hat das FG seinem Urteil in der entscheidungserheblichen Rechtsfrage des groben Verschuldens beim Ausfüllen der Steuererklärungsformulare (Anlage N) keine von der Rechtsprechung des BFH abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Es hat die einschlägige Rechtsprechung vielmehr zutreffend wiedergegeben und seine Entscheidung auch nicht auf einen Rechtssatz gestützt, der hiervon abweichen würde. Insbesondere ist entgegen der Behauptung der Kläger nicht ersichtlich, dass das FG —abweichend von der in der Beschwerdebegründung zitierten BFH-Rechtsprechung— das einfache Unterlassen einer Angabe in der Steuererklärung ohne weitere Voraussetzungen bereits dann als grobes Verschulden gewertet hätte, wenn bloß die Möglichkeit zu dieser Angabe bestanden hätte. Der eventuell so zu verstehende Hinweis der Berichterstatterin vom im Finanzgerichtsverfahren, auf den sich die Kläger berufen, ist nicht Gegenstand der Entscheidungsgründe des Urteils geworden. Vielmehr hat das FG entscheidend auf ausdrücklich im Erklärungsformular geforderte Angaben abgestellt. Andere abstrakte Rechtssätze, in denen das vorinstanzliche Urteil und die vermeintlichen Divergenzurteile voneinander abweichen würden, haben die Kläger nicht bezeichnet und gegenübergestellt (vgl. zu diesem Darlegungserfordernis i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO etwa BFH-Beschlüsse vom XI B 24/05, BFH/NV 2006, 1102, und vom X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618, m.w.N.).
Soweit die Kläger beanstanden, das FG habe zu Unrecht im Verhalten der Kläger ein grobes Verschulden erkannt, wendet sich ihre Beschwerde im Kern gegen die rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände des Streitfalls, mit der eine die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gebietende Divergenz nicht begründet werden kann (vgl. , BFH/NV 2005, 2209).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 390 Nr. 3
UAAAC-36590