Übergehen eines Beweisantrags
Gesetze: FGO § 76; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den behaupteten Verfahrensfehler nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.
Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe durch das Nichterheben angebotener Zeugenbeweise seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, machen die Kläger zwar einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Ein Prozessbeteiligter kann jedoch auf die Einhaltung des § 76 FGO —ausdrücklich oder durch Unterlassen der Rüge— verzichten (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Daher erfordert die schlüssige Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, jedenfalls bei einem —wie im Streitfall— fachkundig vertretenen Kläger die Darlegung, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits beim FG gerügt worden ist, oder der Umstände, weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2003, 1192). Solche Darlegungen fehlen in der Beschwerdeschrift. Auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG ergibt sich nicht, dass die Kläger das Übergehen ihres Beweisantrags gerügt haben. Unter diesen Umständen hätten die Kläger, um eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht geltend zu machen, daher vortragen müssen, in der mündlichen Verhandlung eine Protokollierung der Rüge verlangt und —im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen— eine Protokollberichtigung beantragt zu haben (vgl. , BFH/NV 2005, 1102). Hierfür reicht der —nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhobene— Einwand der Kläger nicht aus, sie hätten in der mündlichen Verhandlung auf die fehlenden Zeugenaussagen hingewiesen, aber nicht gewusst, dass ihr Vorbringen nicht in das Protokoll aufgenommen worden sei.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 496 Nr. 3
KÖSDI 2007 S. 15424 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15424 Nr. 2
XAAAC-36589