Erbschaftsteuer;
Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft
Bezug:
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Ehegatten rückwirkend zum Beginn der Ehe die Änderung des Güterstandes von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft vereinbart. Die Ehefrau machte nach dem Tod des Erblassers gegenüber dessen Erben den güterrechtlichen Zugewinnausgleich geltend. Das Finanzamt sah in der nach § 1378 Abs. 3 BGB von Gesetzes wegen entstehenden Ausgleichsforderung insoweit eine Schenkung auf den Todesfall i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG, als diese auf den Zeitraum zwischen Beginn der Ehe und dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Änderung des Güterstandes entfällt.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass keine Schenkung auf den Todesfall vorliege, da die zivilrechtlich zulässige rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auch erbschaftsteuerlich anzuerkennen sei. Entgegen R 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStR handele es sich beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB, sofern dem überlebenden Ehegatten die Ausgleichsforderung durch die rückwirkende Vereinbarung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt des Beginns der Ehe verschafft wurde, nicht um eine steuerpflichtige erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung.
In der Urteilsbegründung verweist das Finanzgericht insbesondere auf das (BStBl II S. 843). Der BFH hat mit dieser Entscheidung die Berücksichtigung der bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsfreiheit beim ehelichen Güterrecht im Erbschaftsteuerrecht anerkannt. Nach Ansicht des BFH ist die Grenze der Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn einem Ehepartner außerhalb der zivilrechtlichen Vorschriften eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft wird, die über den Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung hinausgeht. Das Finanzgericht sah in der rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft zum Beginn der Ehe keine Überschreitung dieser Grenze.
Das Finanzamt hat gegen das Urteil keine Revision eingelegt. Das Urteil des Finanzgerichts ist vor dem Hintergrund des zutreffend.
Die Grundsätze der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf sind daher abweichend von R 12 Abs. 2 Satz 3 ErbStR im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder in gleich gelagerten Fällen anzuwenden.
Die Erbschaftsteuer-Richtlinien werden insoweit bei nächsten Gelegenheit überarbeitet.
FinMin Saarland v. - B/5-2 - 5/2007 - S 3804
Fundstelle(n):
HAAAC-36564