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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 238/05 EFG 2007 S. 58 Nr. 1

Gesetze: InvZulG 1999 § 3, InvZulG 1999 § 6 Abs. 1 S. 1, AO § 155 Abs. 6, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 172 ff

Regelungsumfang eines bestandskräftig gewordenen Investitionszulagenbescheids

Prinzip der Jahresinvestitionszulage

Leitsatz

Ein bestandskräftig gewordener Bescheid über Investitionszulage nach § 3 InvZulG regelt den Anspruch des Berechtigten auf Investitionszulage nach § 3 InvZulG für das betreffende Kalenderjahr abschließend. Nach dem sogenannten Prinzip der Jahresinvestitionszulage wird die Investitionszulage nicht etwa für jedes Bauvorhaben gesondert, sondern einheitlich für das Kalenderjahr gewährt. Die Bestandskraft des Jahresbescheides steht danach vorbehaltlich der – im Streitfall nicht zum Tragen kommenden – §§ 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999, 155 Abs. 6 und 172 ff AO einer nachträglichen Gewährung von Investitionszulagen für Bauvorhaben entgegen, für die zunächst keine Investitionszulage beantragt worden ist.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 58 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2008 S. 2050
QAAAC-36454

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