Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
KSR Nr. 2 vom Seite 11

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Finanzverwaltung klärt Abgrenzungsfragen

Prof. Dr. Jörg H. Ottersbach, Steuerberater, Remagen (Oberwinter)

Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen wird in dem Anwendungsschreiben des detailliert erläutert. Gleichzeitig werden Abgrenzungsfragen zu Handwerkerleistungen und Anwendungsmöglichkeiten bei Pflegedienstleistungen und Kinderbetreuungskosten geklärt.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen

In § 35a EStG ist nicht genauer definiert, was unter einer haushaltsnahen Tätigkeit zu verstehen ist. Nach Auffassung des BMF liegt ein haushaltsnahes (geringfügiges) Beschäftigungsverhältnis nur dann vor, wenn die Tätigkeit im Privathaushalt erfolgt und der Steuerpflichtige am Haushaltscheckverfahren teilnimmt. Abzugrenzen sind hierbei die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 1 EStG) von den haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG), also bezogenen Leistungen, die nicht durch Beschäftigte des Steuerpflichtigen im privaten Haushalt, sondern durch eine Dienstleistungsagentur oder einen privaten Dienstleister erbracht werden. Die Unterscheidung ist wichtig hinsichtlich des Umfangs des möglichen Abzugs bei der Einkommensteuerzahllast. Haushaltsnahe Dienstleistungen si...