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Anschaffungsfiktion bei privaten Veräußerungsgeschäften gilt nicht für Entnahmen vor 1999
Zeitliche Anwendung des § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002
Nicht nur die Veräußerung, sondern auch die (entgeltliche) Anschaffung ist Tatbestandsmerkmal des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG. Fehlt es daran oder an der sog. Anschaffungsfiktion erzielt der Steuerpflichtige nach einer Entscheidung des nach der die Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG entgegen der Meinung des BMF nicht für Entnahmen aus den Jahren vor 1999 gilt, keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Anschaffungsfiktion nach § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG
Nach § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG liegt eine für die Erfüllung des Tatbestands eines privaten Veräußerungsgeschäfts erforderliche Anschaffung auch dann vor, wenn das betreffende Wirtschaftsgut innerhalb der Veräußerungsfrist aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt wurde. Diese Anschaffungsfiktion wurde mit StEntlG 1999/2000/2002 in den Tatbestand des § 23 EStG aufgenommen, weil der Gesetzgeber hier eine Besteuerungslücke sah. Diese Gesetzesänderung hatte nach Meinung der Finanzverwaltung klarstellenden Charakter mit der Folge, dass sie auch auf Entnahmen angewandt wurde, die vor dem erfolgt sind (vgl. BStBl 2000 I S. 1383