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KSR Nr. 2 vom Seite 2

Existenzgründer i. S. des § 7g Abs. 7 EStG

Keine Existenzgründer-Eigenschaft bei geringfügiger Beteiligung an Publikums GmbH & Co. KG

Axel Höhmann, Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Solingen

Bei der Beurteilung, ob jemand Existenzgründer ist, sind Gewinneinkünfte aus Beteiligungen an Mitunternehmerschaften selbst dann schädlich, wenn die Beteiligungshöhe weniger als 1 % beträgt; auf die Höhe und die Art der Gewinneinkünfte kommt es nicht. Nach der Entscheidung des ist der Gesetzgeber bei der Beurteilung, wen er als Existenzgründer i. S. des § 7g Abs. 7 EStG ansehen will, nicht daran gehindert, allein auf den Bezug von Gewinneinkünften abzustellen. S. 3

Voraussetzungen der Rücklagenbildung

Persönliche Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage gem. § 7g EStG ist u. a., dass das Betriebsvermögen zum Schluss des auf die Bildung vorangehenden Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 204 517 € beträgt. Dabei wird das Betriebsvermögen durch das steuerliche Kapitalkonto – also das Kapital in Gesamthands- und Ergänzungsbilanzen, nicht jedoch in Sonderbilanzen – abgebildet.

Die Rücklage darf 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht übersteigen; die Summe der gebildeten Rücklagen darf den Betrag von 154 000 € nicht übersteigen. Die Rücklage ist spätestens am Ende...