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Vorsteuerabzug beim Erwerb und Verkauf von Geschenkgutscheinen
Der Unternehmer kann grundsätzlich Vorsteuer aus dem Erwerb von Geschenkgutscheinen geltend machen, wenn er die Gutscheine an seine Kunden weitergibt, damit sie sie in seinem Namen (d. h. des Unternehmers) einlösen. Für die Einlösung im Namen des Unternehmers genügt es, wenn sich aus einem Aufdruck auf dem Gutschein ergibt, dass der Kunde die Waren für Rechnung des Unternehmers aussucht.
Im Streitfall erwarb der Kläger, der eine Parfümerie betrieb, bei E Geschenkgutscheine. Der Kläger gab die Gutscheine an seine Kunden weiter, die die Gutscheine anschließend bei E einlösen konnten. Auf den Geschenkgutscheinen befand sich ein Hinweis, wonach sich der Kunde bis zur Höhe des auf dem Gutschein genannten Betrags Waren bei E „ für Rechnung des Klägers” aussuchen konnte. Der BFH entschied mit Urt...