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Ansparabschreibung bei Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen
Nach Auffassung des ) kann eine Ansparabschreibung bei zutreffender Auslegung des § 7g Abs. 3 EStG nur in inländischen Betrieben bzw. Betriebsstätten gebildet werden. In vergleichbaren Fällen ist entsprechend zu entscheiden. Anhängige Einspruchsverfahren ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, da gegen die Entscheidung Revision eingelegt wurde (Az. des BFH I R 104/05). Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) kann nicht gewährt werden, da das FG Münster die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 EStG auf Basis der BFH-Rechtsprechung verneint hat. Allein die Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens ist nicht geeignet, materiell-rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit i. S. des § 361 AO aufkommen zu lassen. Insbesondere folgen ernstliche Zweifel nicht daraus, dass das FG Münster die Re...