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Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen für Kinderbetreuung sind vorrangig wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§§ 4f und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) zu berücksichtigen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hierfür nicht vor, ist zu prüfen, ob ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG in Betracht kommt. Ist dies nicht der Fall, können Aufwendungen für Kinderbetreuung eventuell nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt werden. Ist ein Abzug weder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch als Sonderausgaben möglich, kann unter Umständen ein Abzug im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33a Abs. 3 EStG) oder eine Berücksichtigung im Rahmen des § 35a EStG erfolgen. Die Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten sind rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahrs 2006 anzuwenden. Da das Gesetz zur steuerlichen F...