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Kein Vorsteuerabzug aus Antrag des Insolvenzverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung
Ein Insolvenzverwalter kann für das Vermögen des Gemeinschuldners einen Vorsteueranspruch aus der Vergütung für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter nur aus einer an den Gemeinschuldner gerichteten Rechnung geltend machen (Bestätigung R 192 Abs. 7 Satz 5 UStR). Der Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung an das Insolvenzgericht genügt hierfür nicht.