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Anforderungen an ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss
Im Rahmen des Leg-ein-hol-zurück-Verfahrens ist ein Gewinnverteilungsbeschluss nicht zu beanstanden, wenn er vor der förmlichen Feststellung des Jahresabschlusses gefasst worden ist, der Jahresabschluss aber schon formlos genehmigt war und die für die Ausschüttung erforderliche Kapitalrücklage nicht zuvor förmlich zugunsten des Bilanzgewinns aufgelöst worden ist.