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Haftung einer Stiftung für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag
Eine privatrechtliche inländische Stiftung haftet als Arbeitgeberin für nicht einbehaltene, nicht abgeführte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag aus der Tätigkeitsvergütung ihres Vorstands. Die Tätigkeitsvergütung eines Stiftungsvorstands ist abkommensrechtlich nicht anders zu behandeln, als die des Vorstands einer Aktiengesellschaft.