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Ähnlichkeit des Berufs eines EDV-Beraters mit einem Katalogberuf
Ein Beruf ist einem Katalogberuf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit. Das gilt auch für einen dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnlichen Beruf. Begehrt der Kläger die Aufhebung der Aufforderung zur Buchführung, weil er der Auffassung ist, dass er kein Gewerbetreibender ist, ist entscheidend, ob er zu dem Zeitpunkt, ab dem er zur Buchführung verpflichtet werden soll, über Kenntnisse verfügt, die dem eines Absolventen der Fachhochschule vergleichbar sind und bei ihm freiberufliche Einkünfte begründen. Ob die Vorbildung des Klägers in Tiefe und Breite der eines Absolventen der Fachhochschule im Fach Informatik entspricht, kann anhand einer Tabell...