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Vorzeitige Auflösung einer Ansparabschreibung
Erklärt der Steuerpflichtige einen Teil der nach § 7g Abs. 3 EStG gebildeten Rücklage (Ansparabschreibung) vorzeitig, d. h. zum Ende des ersten Wirtschaftsjahrs nach ihrer Bildung, auflösen zu wollen, führt dies zwangsläufig zur vorzeitigen Auflösung der gesamten Rücklage (Anschluss an , BStBl 2006 II S. 66).