RL 2006/112/EG Artikel 46a
Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes
Kapitel 3: Ort der Dienstleistung [1]
Abschnitt 3: Besondere Bestimmungen
Unterabschnitt 1: Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige
Artikel 46a [mit Wirkung v. 1.7.2028] [2]
Als Ort einer an eine nichtsteuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, erbrachte Unterstützungsdienstleistung gilt der Ort, an dem der zugrunde liegende Umsatz gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erbracht wird.
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CAAAC-35909