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RL 2006/112/EG Artikel 369xj

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]

Abschnitt 5: Sonderregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen [mit Wirkung v. 1.7.2028] [3]

Artikel 369xj [mit Wirkung v. 1.7.2028] [4]

Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, darf in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten in der Mehrwertsteuererklärung für diese Sonderregelung nicht die Vorsteuer gemäß Artikel 168 in den Mitgliedstaaten anmelden, in die oder aus denen die Gegenstände versandt oder befördert werden.

Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG sowie des Artikels 2 Nummer 1, des Artikels 3 und des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den genannten Richtlinien gewährt. Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen oder Dienstleistungen, die für die Zwecke der unter diese Sonderregelung fallenden unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen verwendet werden.

Ist der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige zur Registrierung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet, so zieht er die in diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer für in diesem Mitgliedstaat gelieferte Gegenstände oder erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der nach Artikel 250 abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen tätigen“.

3Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 5 (Art. 369xa bis 369xk) eingefügt gem. Art. 3 Nr. 23 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Kursiver Art. 369xj eingefügt gem. Art. 3 Nr. 23 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .