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RL 2006/112/EG Artikel 369xi

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]

Abschnitt 5: Sonderregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen [mit Wirkung v. 1.7.2028] [3]

Artikel 369xi [mit Wirkung v. 1.7.2028] [4]

Für die Zwecke dieser Sonderregelung ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, steuerfrei.

Unbeschadet des Artikels 214 Absatz 1 begründet der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen keine Registrierungspflicht gemäß Artikel 214 Absatz 1.

Für die Zwecke der Artikel 16, 18, 26, 185 bis 189 und 192 gilt die Steuerbefreiung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Ausübung des Rechts auf vollen Vorsteuerabzug für die Mehrwertsteuer, die ohne diese Befreiung geschuldet würde.

Fundstelle(n):
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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen tätigen“.

3Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 5 (Art. 369xa bis 369xk) eingefügt gem. Art. 3 Nr. 23 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Kursiver Art. 369xi eingefügt gem. Art. 3 Nr. 23 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .