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RL 2006/112/EG Artikel 369xg

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]

Abschnitt 5: Sonderregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen [mit Wirkung v. 1.7.2028] [3]

Artikel 369xg [mit Wirkung v. 1.7.2028] [4]

(1) In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369xd und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat, in den Gegenstände versandt oder verbracht werden, der Gesamtbetrag der unter diese Sonderregelung fallenden Verbringungen ohne Mehrwertsteuer, für die der Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist.

In der Mehrwertsteuererklärung sind auch Änderungen gemäß Absatz 3 anzugeben.

(2) Werden Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so ist in der Mehrwertsteuererklärung der Gesamtwert der unter diese Sonderregelung fallenden Verbringungen ohne Mehrwertsteuer für jeden Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, anzugeben.

In der Mehrwertsteuererklärung ist außerdem die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände gemäß Unterabsatz 1 versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer, falls vorhanden, anzugeben. Die Mehrwertsteuererklärung enthält die in diesem Absatz genannten Angaben, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, in die die Gegenstände versandt oder befördert werden.

(3) Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369xf abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen.

Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369xf abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung eines früheren Steuerzeitraums erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat, in den und aus dem die Gegenstände versandt oder befördert wurden, der Steuerzeitraum und die Steuerbemessungsgrundlage, für die Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen tätigen“.

3Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 5 (Art. 369xa bis 369xk) eingefügt gem. Art. 3 Nr. 23 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Kursiver Art. 369xg eingefügt gem. Art. 3 Nr. 23 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .