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RL 2006/112/EG Artikel 369xe

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]

Abschnitt 5: Sonderregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen [mit Wirkung v. 1.7.2028] [3]

Artikel 369xe [mit Wirkung v. 1.7.2028] [4]

Der Mitgliedstaat der Identifizierung schließt den Steuerpflichtigen von dieser Sonderregelung in folgenden Fällen aus:

  1. wenn der Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung mitteilt, dass er keine unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen mehr bewirkt, die unter diese Sonderregelung fallen;

  2. wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass die dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen beendet sind;

  3. wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt;

  4. wenn der Steuerpflichtige wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen tätigen“.

3Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 5 (Art. 369xa bis 369xk) eingefügt gem. Art. 3 Nr. 23 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Kursiver Art. 369xe eingefügt gem. Art. 3 Nr. 23 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .