Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]
Abschnitt 5: Sonderregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen [mit Wirkung v. 1.7.2028] [3]
Artikel 369xd [mit Wirkung v. 1.7.2028] [4]
Ein Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, wird in Bezug auf dieser Sonderregelung unterliegende steuerbare Umsätze nur in dem Mitgliedstaat der Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erfasst. Hierzu verwendet der Mitgliedstaat der Identifizierung die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen für die Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des internen Systems bereits zugeteilt wurde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit
Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Kapitel 6: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder
unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
tätigen“.
3Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 5 (Art. 369xa bis 369xk) eingefügt gem. Art. 3 Nr. 23 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Kursiver Art. 369xd eingefügt gem. Art. 3 Nr. 23 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .